Recht

Arbeitsrecht: Verweigert der Arbeitgeber das Zeugnis, kann er zur Kasse gebeten werden

(bü). Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer trotz eines zwischenzeitlich ergangenen arbeitsgerichtlichen Urteils das geforderte Arbeitszeugnis nicht ausgestellt, so kann er mit einem Zwangsgeld (hier in Höhe von 500 Euro) belegt werden. (Hier gab die Ehefrau des Arbeitgebers zu Protokoll, ihr Mann leide an Demenz und könne deshalb das Zeugnis nicht schreiben. Außerdem habe er nicht die finanziellen Mittel, das Zwangsgeld zu bezahlen. Außerdem verfüge er nach der Schließung seines Betriebes nicht mehr über Briefbogen seiner Firma. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vermisste allerdings zu den beiden erstgenannten Entschuldigungen die Nachweise und hielt es nicht für erforderlich, das das Zeugnis auf einem "Firmenbogen" erstellt werden müsse; der ehemalige Chef könne seine "Verpflichtung zur ordnungsgemäßen äußeren Gestaltung des Zeugnisses auf andere Weise erfüllen".)


(LAG Rheinland-Pfalz, 9 Ta 128/11)



AZ 2011, Nr. 37, S. 6

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