Recht

Kündigung: Ist Krankheit der Grund, muss der Arbeitgeber "drei Stufen" überwinden

(bü). Will ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen häufiger oder lang anhaltender Krankheiten kündigen, so muss er sich dreifach absichern, will er in einem gegebenenfalls nachfolgenden Kündigungsschutzprozess nicht die rote Karte gezeigt bekommen:

1. Es müssen objektive Tatsachen vorliegen, die weitere Erkrankungen "im bisherigen Umfang befürchten lassen". Ist das der Fall, so kann die "soziale Rechtfertigung" der vorgesehenen krankheitsbedingten Kündigung vermutlich dann als gegeben angesehen werden, wenn die Fehlzeiten

2. "auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen" führen. Dabei können neben Störungen im Ablauf des Betriebes auch wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers gehören – etwa zu erwartende Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr. Ist auch dies zu erwarten, so muss

3. der Arbeitgeber prüfen, ob die Beeinträchtigungen "billigerweise nicht mehr hingenommen" werden müssen. (Beispiel für eine negative Zukunftsprognose: Ein alkoholkranker Arbeitnehmer ist nicht "therapiebereit" oder trotz durchgeführter Maßnahme rückfällig geworden.)


(LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 668/08)



AZ 2011, Nr. 36, S. 6

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