Recht

Bei einer Ein-Tagewoche 36 Wochen "Ferien machen"?

(bü). Haben Vollbeschäftigte eines Unternehmens sechs Wochen Urlaub, so haben sie bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf (6 x 6 =) 36 Werktage Urlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche ergäben sich (6 x 5 =) 30 Tage Urlaubsanspruch. Eine Teilzeitkraft im selben Unternehmen, die nur 4 ½ Tage pro Woche arbeitet, wollte – wie die Vollbeschäftigten mit einer Sechs-Tage-Woche – 36 Tage Urlaub machen, bekam aber vom Arbeitsgericht Hagen vorgerechnet, dass sie zwar ebenfalls "sechs Wochen" Urlaub beanspruchen könne – dies aber jeweils an 4 ½ Tagen pro Woche, was laut Arbeitsgericht Hagen einen Gesamturlaubsanspruch von 27 Tagen ergibt. (Hätte die Teilzeitbeschäftigte mit ihrer Ansicht Recht, gegenüber den Vollzeitern benachteiligt zu werden, so hätte das zur Folge, dass eine Beschäftigte, die nur einen Tag pro Woche im Betrieb arbeitet, 36 Wochen "Urlaub" machen könne, eine Kollegin, die an zwei Tagen arbeitet, 18 Wochen.)


(ArG Hagen, 2 Ca 165/10)



AZ 2011, Nr. 35, S. 6

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