Gesundheitspolitik

BMG: Kasse darf bei Kostenerstattung gesetzliche Rabatte nicht einbehalten

Bundesgesundheitsministerium bestätigt Herstellerverband BAH

Berlin (ks). Die AOK Baden-Württemberg hat mit ihren Vorstellungen zur Teilkostenerstattung bei "Wunsch-Arzneimitteln" den Bogen überspannt. Die Kasse wollte gegenüber Versicherten, die die Mehrkostenregelung in Anspruch nehmen wollen, auch die gesetzlichen Rabatte der Hersteller, Apotheken und Großhändler in Abzug bringen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nun klargestellt, dass das nicht geht.

Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) hatte das Berechnungsverfahren der AOK als gesetzeswidrig bemängelt: Aufgrund des zu erwartenden geringen Erstattungsbetrags werde so die Mehrkostenregelung für den Versicherten deutlich unattraktiver. Im Ergebnis würde die Regelung ausgehebelt. Diese grundlegenden Bedenken teilte der BAH-Vorsitzende, Hans-Georg Hoffmann, auch dem BMG schriftlich mit.

Bei Gesundheitsstaatssekretär Stefan Kapferer (FDP) traf er damit auf offene Ohren. In seinem Antwortschreiben vom 11. Januar 2011 bestätigt Kapferer, dass die gesetzlichen Krankenkassen nicht befugt sind, bei der Erstattung ihren Versicherten gesetzliche Abschläge der Hersteller und Apotheken abzuziehen, da diese Beträge bereits von den Anbietern der Arzneimittel an die Krankenkassen geleistet werden. Auch den gesetzlichen Großhandelsabschlag dürfe die Kasse nicht in Abzug bringen, da die Apotheken diesen Rabatt bereits bei der Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke abziehen, so Kapferer.

GKV-Spitzenverband und DAV sind gefordert

Ferner schreibt der Staatssekretär, dass das Ministerium den GKV-Spitzenverband und den Deutschen Apothekerverband (DAV) aufgefordert habe, die Einzelheiten zur Umsetzung der neuen Rechtslage in ihren Verträgen zu regeln. Dies sei notwendig zur Konkretisierung von Vorgaben an die Krankenkassen zur Umsetzung der Mehrkostenregelung. In dem Brief heißt es zudem, das Ministerium habe die zuständigen Aufsichtsbehörden gebeten darauf zu achten, dass die Krankenkassen in ihren Satzungen eine rechtskonforme Umsetzung der Mehrkostenregelung vornehmen.

BAH bietet DAV und GKV Zusammenarbeit an

Der BAH begrüßte sowohl die Bestätigung seiner Rechtsauffassung als auch die Aufforderung des BMG an den GKV-Spitzenverband und den DAV, hier eine vertragliche Vereinbarung herbeizuführen. Zudem bekräftigte der BAH sein Angebot, in Zusammenarbeit mit dem GKV-Spitzenverband und dem DAV nach einer praxistauglichen Lösung für die Abschläge zu suchen.

Die AOK wird sich nach der klaren Aussage des Gesundheitsministeriums nun einen neuen Weg für die Ermittlung des Erstattungsbetrages suchen müssen.



AZ 2011, Nr. 3, S. 1

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