Gesundheitspolitik

Kein Anspruch auf Beitragsfreiheit

Bundesverfassungsgericht verteidigt seine Auffassung zur Mitversicherung

Karlsruhe (ks). Ehepaare, bei denen ein Partner besser verdienend und privat krankenversichert ist, haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Kinder beitragsfrei beim anderen – gesetzlich krankenversicherten – Ehepartner mitversichert werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies bereits 2003 entschieden und bestätigte dieses Urteil nun. (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2011, Az.: 1 BvR 429/11)

Nach § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen übersteigt. Durch diese Regelung werden Verheiratete gegenüber Unverheirateten zwar schlechter gestellt – das Bundesverfassungsgericht hält dies jedoch für mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein entsprechendes Urteil fällten die Karlsruher Richter bereits am 12. Februar 2003 (1 BvR 624/01).

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung

Im vorliegenden Fall begehrte eine gesetzlich pflichtversicherte Ehefrau, die mit einem selbstständigen Rechtsanwalt verheiratet ist, für ihre vier Kinder die beitragsfreie Mitversicherung. Doch die Kinder müssen nun – wie ihr Vater – privat versichert bleiben. In Karlsruhe wurde die Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen.

Ausdrücklich bleibt das Gericht dabei, dass die Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten Elternteilen im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verstößt. Die Ungleichbehandlung finde hier ihre Rechtfertigung in der Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher Versicherungs- und Einkommenskonstellation auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, wäre für die Krankenkasse nicht handhabbar, so die Richter. Für sie würde es eine "faktisch nicht zu leistende Aufgabe" darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch oder wieder besteht. Demgegenüber sei die Ehe ein rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand.

Der Ausschluss der Kinder aus der Familienversicherung werde zudem über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder hinreichend ausgeglichen, so das Gericht. Deshalb sei eine "punktuelle gesetzliche Benachteiligung" hinzunehmen. Aus der grundgesetzlichen Pflicht des Staates, die Familie zu fördern, folgten keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen.



AZ 2011, Nr. 29, S. 2

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