Recht

Hausratversicherung: Wer zu spät einreicht, den bestraft der Versicherer

(bü). Ist in die Wohnung eines Hausratversicherten eingebrochen worden, so muss dieser seiner Versicherung so schnell wie möglich eine Aufstellung aller Gegenstände liefern, die gestohlen wurden, wenn er den Schaden von seinem Versicherer reguliert haben will. Wer die sogenannte Stehlgutliste verspätet (also nicht "unverzüglich") einreicht, muss Kürzungen hinnehmen. Das hat das Landgericht Oldenburg entschieden. (Hier hatte das Opfer die Liste erst einen Monat nach dem Einbruch eingereicht.) Das Gericht bewertete das als grobe Fahrlässigkeit und bestätigte die Kürzung (hier um 40%).


(LG Oldenburg, 13 O 3064/09)



AZ 2011, Nr. 29, S. 6

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