Recht

Ein Doktor muss für seine Patienten "schnell erreichbar" sein

(bü). Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es rechtmäßig ist, einem niedergelassenen Arzt (hier einem Kinderkardiologen) behördlich zu untersagen, in 128 Kilometer Entfernung von seiner Praxis eine Zweigpraxis zu eröffnen. Zum einen sei die Versorgung seiner angestammten Patienten gefährdet, zum anderen könne er in Notfällen nicht rechtzeitig zum Hauptsitz zurückkommen, solange er sich in seiner Zweigpraxis aufhalte. Sein Argument, dass er als auf Ultraschall-Untersuchungen spezialisierter Mediziner keine "notfallträchtige Tätigkeit" ausübe, änderte nichts an der höchstrichterlichen Entscheidung, zumal er am Hauptsitz der einzige Kinderkardiologe sei.


(BSG, B 6 KA 7/10 R)



AZ 2011, Nr. 28, S. 6

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