Recht

Die Bewertung im Internet darf nicht zu sehr ins Detail gehen

(bü). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Pflegekassen zwar berechtigt sind, im Internet Beurteilungen von Altenpflegeheimen zu veröffentlichen. Sie dürfen dabei aber nicht zu sehr "ins Detail gehen" und etwa einzelne Schwachpunkte wie mangelnden Schutz gegen das Wundliegen in einer Art "Internet-Navigator" aufführen. Die Kassen müssten sich bei der Einstufung der Heime an den Kriterienkatalog mit 82 Punkten halten, den Pflegeanbieter und Pflegekassen aufgestellt haben. Die Marktposition "und damit das Grundrecht auf Berufsausübung einzelner Heime" könne dadurch gefährdet werden.


(LSG Nordrhein-Westfalen, L 10 P 7/11 B ER)



AZ 2011, Nr. 28, S. 4

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