Recht

Auch starke Krebsvermutung und Krebsangst führen nicht zur Brust-OP

(bü). Das Sozialgericht Kassel hat entschieden, dass eine Frau keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse darauf hat, dass sie die Amputation beider Brüste sowie den sofortigen plastischen Wiederaufbau zu bezahlen hat, wenn sowohl ihre Großmutter als auch ihre Mutter an Brustkrebs erkrankt sind. Allein die "Vermutung einer erheblichen Brustkrebsbelastung führt nicht zum Anspruch auf prophylaktische beidseitige Brustamputation", so das Gericht. Sofern eine erhebliche Brustkrebsbelastung lediglich vermutet, aber als Genmutation diagnostisch mit den hierfür vorgesehenen Tests nicht nachgewiesen werden kann, besteht gegenüber der Krankenkasse kein Anspruch auf die Operation. Vielmehr müsse der Leitlinie der Deutschen Krebsgesellschaft sowie der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe gefolgt werden, zunächst die Beratung durch ein interdisziplinäres Brustzentrum in Anspruch zu nehmen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Arzt und der Psychotherapeut der Frau den Eingriff empfohlen hatten.


(SG Kassel, S 12 KR 34/10 ER)



AZ 2011, Nr. 27, S. 4

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