Recht

Pflegebedürftiger hilft sparen – aber ...

(bü). Wer pflegebedürftig im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung ist, der kann seine Aufwendungen dafür als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Dies allerdings nur unter Abzug der Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung sowie der aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung stammenden Beträge an Pflege-(tage-)-geld. (Hier waren das allein aus der privaten Pflegezusatzversicherung innerhalb von zwei Jahren 15.500 Euro, die der pflegebedürftige Mann, eingruppiert in Pflegestufe III, erhalten hatte, aber nicht angerechnet bekommen wollte, weil er das Geld unabhängig davon erhalte, ob er kostenpflichtig gepflegt werde oder ob dies ein Angehöriger erledige. Der Bundesfinanzhof hielt dem entgegen, dass "außergewöhnlich" ein Aufwand nur sein könne, der ihn tatsächlich belaste – was hier in dem angerechneten Umfang nicht der Fall gewesen sei.


(BFH, VI R 8/10)



AZ 2011, Nr. 26, S. 4

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