Recht

Firmenjubiläum: steuerfrei nur bis zu 110 Euro "pro Kopf"

(bü). Gibt ein Unternehmer anlässlich eines Firmenjubiläums pro Kopf mehr als 100 Euro aus, so ist der auf die teilnehmenden Arbeitnehmer des Betriebes entfallende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn (der allerdings vom Arbeitgeber zu seinen Lasten pauschal besteuert werden kann). Hierfür gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf derselbe Steuerfreibetrag wie für reine Betriebsveranstaltungen oder -ausflüge. (Der Unternehmer war der Ansicht, dass entsprechend dem besonderen Anlass der Veranstaltung, an der 684 Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse eingeladen waren und mehr als 13.000 Betriebsangehörige teilnahmen, der 110 Euro-Freibetrag pro Person nicht maßgebend sein könne, und die Arbeitnehmer hätten "im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse" an der Veranstaltung teilgenommen. Das FG sah das nicht so: Eine Feier zum Firmenjubiläum sei eine "übliche Veranstaltung".)


(FG Düsseldorf, 16 K 1295/09 u. a.)



AZ 2011, Nr. 26, S. 4

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