Recht

Wettbewerbsrecht: Eine Fußpflegerin ist keine Podologin

(bü). Wirbt eine Fußpflegerin mit dem Begriff "Praxis für medizinische Fußpflege", so kann ihr das von einer Konkurrentin, die ausgebildete Podologin ist, untersagt werden. Denn das Podologengesetz regelt eindeutig, dass nur ein Podologe auch eine medizinische Pflege leistet. Dabei sei es unerheblich, dass eine erfahrene Fußpflegerin die gleiche (oder vielleicht sogar eine "bessere") Arbeit liefert als eine frisch gebackene Podologin. Die bestimmte Qualitätsvorstellung der Patienten, die zum Podologen gehen, sei ausschlaggebend und "zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung" gesetzlich verankert worden.


(OLG Hamm, 4 U 160/10)



AZ 2011, Nr. 25, S. 6

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