Recht

Wer den Ehegatten im Krankenhaus besucht, muss gute Gründe haben ...

(bü). Zu den steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Krankheitskosten zählen solche Aufwendungen, die "zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel geleistet werden, die Krankheit erträglich zu machen". Die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten gehören allerdings nicht dazu, etwa die Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten. Sie können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn die Besuche nicht lediglich einem privaten Bedürfnis entspringen, sondern "unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen". Die medizinische Indikation der Besuche muss ärztlich nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass nach ärztlichem Gutachten gerade die Besuche durch Ehegatten oder Kinder zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen müssen. (Diese Prüfung muss nun noch von der Vorinstanz nachgeholt werden.)


(BGH, VI B 97/10)



AZ 2011, Nr. 25, S. 7

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.