Wirtschaft

Häusliches Arbeitszimmer für Apotheker 2011

Aufwendungen rückwirkend wieder begrenzt steuerlich abzugsfähig

Die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer führen häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Unzählige Urteile des obersten Finanzgerichts zu diesem Themenbereich sind ergangen. Seit 2007 schließlich waren sie nur noch steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG alt). Das bedeutete in der Praxis, dass der Apotheker mit eigener Apotheke, wo er natürlich seinen beruflichen Mittelpunkt hat, die Kosten für sein privates Büro, auch wenn er es ausschließlich für betriebliche Zwecke nutzte, nicht mehr wie zuvor als Betriebsausgaben absetzen konnte.

Diese Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09) gekippt. Darauf hat der Gesetzgeber inzwischen reagiert und rückwirkend zum 1. Januar 2007 (§ 52 Abs. 12 EStG) eine begrenzte Abzugsfähigkeit der privaten Arbeitszimmer-Kosten bis 1250 Euro eingeräumt, wenn kein betrieblicher Arbeitsplatz für die Büroarbeit zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG neu). Die volle steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ist weiterhin nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG neu).

Was zu beachten ist

Folgendes ist bei der steuerlichen Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers zu beachten (BMF-Schreiben vom 3. 4. 2007; BStBl. I S. 442):

Aufwendungen für ein in der eigenen oder gemieteten Wohnung eingerichtetes Arbeitszimmer kann der Apotheker als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, wenn feststeht, dass das Zimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Das schließt eine private Mitbenutzung nicht aus. Ob ein Raum die an ein häusliches Arbeitszimmer zu stellenden Voraussetzungen für eine nahezu ausschließliche Nutzung erfüllt, wird üblicherweise anhand folgender Beweisanzeichen entschieden:

  • Art und Umfang der beruflichen Nutzung

  • Trennung des Arbeitszimmers von den übrigen Räumen

  • Einrichtung des Arbeitszimmers

  • Größe der übrigen Wohnräume

  • Größe der Familie

Die steuerliche Berücksichtigung des Arbeitszimmers kann also von der Finanzverwaltung nicht versagt werden, wenn in dem Arbeitszimmer nahezu ausschließlich – d. h. zumindest zu 90 Prozent – berufliche Arbeiten – z. B. Buchführung, Schreiben von Rechnungen, Textausarbeitungen usw. – verrichtet werden, es sich um kein Durchgangszimmer zu anderen privat genutzten Räumen handelt, in ihm lediglich Arbeitsmöbel – Schreibtisch, Schreibtischlampe, Regale, Aktenschränke, Computer usw. – stehen und für die Familie genügend Wohnraum bleibt. Sind auf Basis dieser Abgrenzungsmerkmale die Aufwendungen für das Arbeitszimmer dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, so ist zur Ermittlung der Höhe der Aufwendungen u. a. maßgebend, ob sich das Arbeitszimmer in einer eigenen oder gemieteten Wohnung befindet. Wenn das Arbeitszimmer in einer Eigentumswohnung oder im eigenen Haus gelegen ist, kommen als abziehbare Aufwendungen die folgenden Kosten in Betracht:

  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind.

  • Gebäudeabschreibungen. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Gebäudeabschreibungen können auch dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn der Ehepartner einen Miteigentumsanteil am Haus oder an der Wohnung hat (BFH-Urteil vom 12. 2.1988; BStBl. II S.764).

  • Gebäudeversicherungen

  • Schornsteinfegergebühren

  • Grundsteuer

  • Müllabfuhrgebühren

  • Wassergeld (einschl. Abwassergebühren)

  • Stromkosten

  • Heizungskosten

  • Reinigungskosten (einschl. Straßenreinigungsgebühren)

  • Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers

  • Aufwendungen für die Renovierung des Arbeitszimmers

Soweit die Kosten nicht – wie z. B. die Aufwendungen für die Ausstattung oder die Renovierung des Arbeitszimmers – nur für das häusliche Arbeitszimmer, sondern für das ganze Gebäude oder die ganze Eigentumswohnung anfallen, ist allein der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen abziehbar. Dieser Anteil ist grundsätzlich nach dem Wohnflächenverhältnis, also dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche einschließlich der des Arbeitszimmers, zu ermitteln. Für diese Berechnung gibt es seit 2004 eine sogenannte Wohnflächenverordnung (WoFlV vom 25.11. 2003). Danach gehören zur Wohnfläche keine Nebenräume wie Keller, Waschküchen, Abstellräume, Dachböden, Trockenräume und Vorratsräume (siehe Beispiel). Bei der Ermittlung der anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in einer Mietwohnung ist nach der gleichen Aufteilungsmethode wie bei der eigenen Wohnung zu verfahren, nur die Kostenpalette differiert. So entfallen beispielsweise die Finanzierungskosten, also insbesondere Schuldzinsen auf Baukredite sowie natürlich die Gebäudeabschreibungen. Dafür kommen die Mietaufwendungen und die Umlagen für Nebenleistungen hinzu.

Beispiel


Ein Apotheker mit eigener Apotheke hat in seinem Einfamilienhaus ein 15 m2 großes Arbeitszimmer. Die gesamte Nutzfläche einschließlich Nebenräume beträgt 180 m2, die Wohnfläche einschließlich Arbeitszimmer und ohne Nebenräume 150 m2. Seine jährlichen Aufwendungen in Form von Schuldzinsen, Gebäudeabschreibungen und laufenden Unterhaltskosten machen insgesamt 16.000 Euro aus. Die für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen berechnen sich wie folgt:

  • Gesamtaufwendungen: 16.000 Euro

  • Aufteilungsverhältnis Arbeitszimmer zur Wohnfläche ohne Nebenräume: 1/10

  • Auf das Arbeitszimmer entfallen demnach Aufwendungen in Höhe von: 1600 Euro

Ergebnis: Den Betrag von 1600 Euro kann der Apotheker nur in voller Höhe ansetzen, wenn das Arbeitszimmer seinen beruflichen Mittelpunkt bildet. Da das nicht der Fall ist, sondern sein beruflicher Mittelpunkt in der Apotheke liegt, kann er für sein häusliches Arbeitszimmer nur den auf 1250 Euro begrenzten Betrag geltend machen. 350 Euro bleiben unberücksichtigt.

Ausstattungskosten in voller Höhe abzugsfähig

Was die nicht aufzuteilenden Kosten für das Arbeitszimmer anbetrifft, wie insbesondere Ausstattungskosten – z. B. für Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Lampen, Regale, Papierkorb, Teppich, Gardinen – , so sind sie unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Wohnung in voller Höhe abzugsfähig, und zwar bis zum Wert von 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) sofort im Jahr der Anschaffung, bei höherem Wert verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer. Selbst wenn ein Arbeitszimmer nicht vorhanden ist bzw. von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird, sind die Aufwendungen für überwiegend beruflich bedingte Einrichtungsgegenstände, die sich in der Privatwohnung befinden – z. B. Schreibtisch, Aktenschrank – steuerlich absetzbar.

Bei ungewöhnlich teuren Einrichtungsgegenständen wird allerdings geprüft, ob die Aufwendungen wegen ihrer Höhe die allgemeine Lebensführung berühren und somit nicht abziehbar sind. Aufwendungen für einen antiken Schreibtisch von beispielsweise 4000 Euro oder einen Schreibtischsessel von 3000 Euro sind zwar noch nicht überhöht, die Abschreibungsdauer wird dabei aber in der Regel wesentlich länger als bei üblichen Einrichtungsgegenständen angesetzt. Aufwendungen für Kunstgegenstände, die zur Einrichtung eines Arbeitszimmers gehören, sind jedoch nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Auch früher privat Genutztes kann zählen

Und noch ein abschließender Hinweis: Selbst Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel, die ursprünglich rein privaten Zwecken gedient haben, können ab dem Zeitpunkt der ausschließlich beruflichen Nutzung im Rahmen der Arbeitszimmer-Aufwendungen abgeschrieben werden, und zwar ausgehend von einem Wert, der sich nach den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, vermindert um die Abschreibung in der Zeit zwischen Anschaffung und beruflicher Nutzung, bemisst. Beträgt der Wert nicht mehr als 410 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, ist ein sofortiger Abzug in voller Höhe erlaubt.


Autor
Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin,
E-Mail: hansdornbusch@web.de



AZ 2011, Nr. 25, S. 4

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