Recht

Auch Aufwand für fremden Samen hat das Finanzamt anzuerkennen

(bü). Leidet ein verheirateter Mann an inoperabler organisch bedingter Sterilität und kann er weder auf natürlichem Wege noch durch Verwendung seines eigenen Samens den Wunsch nach einem gemeinsamen Kind mit seiner Frau erfüllen, so kann er den Aufwand, der durch den Einsatz einer fremden Samenspende entstanden ist, als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Zu diesem Ergebnis kam nach dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az.: 9 K 231/07) nun auch der Bundesfinanzhof (BFH), nachdem das Finanzamt argumentiert hatte, die Kinderlosigkeit als Folge der Sterilität des Mannes stelle keine "Krankheit" dar; denn der Mann sei nicht "behandelt" worden und seine Frau sei gesund. Der BFH stufte den Aufwand für die Erfüllung des Kinderwunsches des Ehepaares als "zwangsläufig" ein. (Mitentscheidend war auch, dass das Ehepaar als privat Krankenversicherte keine Kostenerstattung erwarten konnte.)


(BFH, VI R 43/10)



AZ 2011, Nr. 25, S. 4

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