Recht

PKV: Stand der medizinischen Wissenschaft ist allein entscheidend

(bü). Ein an Spondylarthrose leidender privat Krankenversicherter kann von seiner Versicherung nicht die Herabsetzung seiner Prämie verlangen, indem der für ihn maßgebende Risikozuschlag auf null reduziert wird. Dies selbst dann nicht, wenn er trotz der – altersgerechten – degenerativen Veränderung seiner Wirbelsäule derzeit gesund ist. Und auch das Argument, die bei ihm festgestellte Spondylarthrose mache es nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht einmal wahrscheinlicher, dass er an einem Rückenleiden erkranken werde, als dies bei einer Vergleichsperson ohne diese Diagnose der Fall sei.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe: "Ein privates Krankenversicherungsunternehmen ist nicht verpflichtet, statt seiner eigenen Risikoeinschätzung die dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Risikobeurteilung zugrunde zu legen. Es ist berechtigt, seine Prämienkalkulation auf eigenen Erfahrungswerten aufzubauen".


(OLG Karlsruhe, Aktenzeichen 12 U 164/10)



AZ 2011, Nr. 24, S. 4

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