Recht

Freiberufler muss für einen PC nicht extra bezahlen

(bü). Freiberufler müssen keine Rundfunkgebühren für ihren beruflich genutzten PC zahlen, wenn sie bereits ein anderes Gerät auf demselben Grundstück bei der GEZ angemeldet haben. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Fall eines Computerfachmannes entschieden, der im Wohnhaus sein Büro hat und von der GEZ für den internetfähigen Computer extra zur Kasse gebeten worden war, obwohl er bereits für seine privaten Erstgeräte Gebühren entrichtete. Zwar sei der internetfähige PC grundsätzlich gebührenpflichtig, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankäme. Es handele sich bei dem PC jedoch um ein Zweitgerät, "das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit" unterfalle. Es komme nicht darauf an, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt werde. Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich beruflich genutzt sein müsste, um den freiberuflichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspreche "nicht dem Grundsatz der Normklarheit".


(Bayerischer VGH, 7 BV 443/10)



AZ 2011, Nr. 24, S. 6

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