Recht

Neben der Miete sind auch die Betriebskosten zu berücksichtigen

(bü). Kann ein Mieter wegen Mängeln in seiner Wohnung die Miete mindern, so braucht er sich nicht darauf zu beschränken, die üblichen Mietzahlungen zu reduzieren. Mit demselben Prozentsatz darf er auch die Betriebskostenvorauszahlungen einbehalten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das heißt: Bemessungsgrundlage einer Mietminderung ist stets die Bruttomiete = die Miete einschließlich der Nebenkosten. Und am Jahresende darf der Vermieter bei der Abrechnung der Betriebskosten mit dem Mieter einen Nachzahlungsbetrag nicht etwa voll in Rechnung stellen, sondern hat den Minderungssatz für den entsprechenden Zeitraum zu berücksichtigen; sonst würde die auf die Betriebskosten entfallende Minderung quasi durch die Hintertür wieder egalisiert.


(BGH, VIII ZR 223/10)



AZ 2011, Nr. 23, S. 5

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