Recht

Kündigung: Nicht erst "vollste Zufriedenheit" heucheln und dann Fehler auflisten

(bü). Eine Türkin hat gegen ihren vormaligen Arbeitgeber eine Schadenersatzklage gewonnen, weil sie wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden sei. Sie war – wie andere Kolleginnen auch – befristet beschäftigt, wurde aber – anders als die Kolleginnen – nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Dem Arbeitgeber gelang es vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nicht, ihren Vorwurf zu entkräften. Seine Aussagen vor Gericht, dass sie "kleine und große Fehler" gemacht habe, Briefe inhaltlich falsch aufgesetzt und wiederholt Anweisungen ihrer Vorgesetzten nicht nachgekommen sei, wurden mit dem Hinweis vom Tisch gefegt, wieso er dann in ihrem Zeugnis seine "vollste Zufriedenheit" mit ihrer Arbeit dokumentiert habe. Da die Ex-Beschäftigte nur ihre Diskriminierung zu behaupten brauchte und der Arbeitgeber keine – ihn entlastenden – Argumente vortragen konnte, wurde er zur Zahlung von insgesamt 7500 Euro verurteilt.


(LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 678/10)



AZ 2011, Nr. 23, S. 7

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