Wirtschaft

Wenn die Pflegekraft Urlaub macht …

Die Vertretung kann bis zu 1510 Euro kassieren

(bü). 225 Euro bis 685 Euro Pflegegeld pro Monat kann ein Pflegebedürftiger beziehen, wenn er von Angehörigen oder anderen ehrenamtlich tätigen Pflegekräften betreut wird. Fällt die Pflegeperson aus, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, so kann eine Ersatzkraft verpflichtet werden. Dafür gibt es dann bis zu 1510 Euro innerhalb von vier Wochen – dies aber nur einmal im Jahr. Dafür ist unbedeutend, welche Pflegestufe maßgebend ist.

Das heißt: Auch wenn eine Frau lediglich 225 Euro an monatlichem Pflegegeld bezieht, weil sie der Pflegestufe I angehört, zahlen die Pflegekassen für die "Verhinderungspflege" bis zu 1510 Euro. Grundsätzlich steht zwar nur der Betrag zu, der bei Pflege durch die übliche Pflegekraft gezahlt wurde (225 Euro bis 685 Euro, je nach Pflegestufe). Zusätzlich können aber von der Vertretung noch Fahrkosten und Verdienstausfall geltend gemacht werden. Das gilt für den Ehepartner sowie Verwandte des ersten und zweiten Grades (Tochter, Mutter, Nichte) sowie Verschwägerte.

Vom dritten Verwandtschaftsgrad an ist der Nachweis von Fahrkosten und Verdienstausfall nicht erforderlich. Ausnahmsweise gilt dies auch für Ehegatten und nähere Verwandte/Verschwägerte, wenn sie die Ersatzpflege erwerbsmäßig leisten. Davon wird zum Beispiel ausgegangen, wenn die Ersatzpflege länger als vier Wochen andauert oder die Ersatz-Pflegeperson innerhalb von zwölf Monaten verschiedene Pflegebedürftige mehr als eine Woche pflegt.


Beispiel 1: Ein Pflegebedürftiger der Stufe I wird nach dem Ausfall seiner Pflegeperson (etwa der Ehefrau) von seiner Tochter für 21 Tage gepflegt. Sie hat unbezahlten Urlaub genommen. Ihr Verdienstausfall beträgt 1220 Euro. Außerdem hat sie für die Betreuung ihres Vaters Fahraufwendungen in Höhe von 60 Euro.

So wird gerechnet (Zahlen gerundet): Pro Tag steht 1/28 des 225 Euro betragenden Pflegegeldes zu = 8,00 Euro. Für 21 Pflegetage ergibt das 168,00 Euro. Plus Verdienstausfall von 1220 Euro plus Fahrkosten von 60 Euro = insgesamt 1448,00 Euro. Maximal zahlt die Pflegekasse 1510,00 Euro für eine bis zu vierwöchige Verhinderungspflege. Im laufenden Kalenderjahr steht damit Geld für eine neue Vertretung der etatmäßigen Pflegekraft nur noch in Höhe von 62 Euro (oder maximal 7 Tage) zur Verfügung.


Beispiel 2: Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II wird von einem Neffen fünf Tage lang ersatzweise gepflegt, weil seine Tochter, die ihn ansonsten betreut, krank geworden ist. Der Neffe weist 21 Euro Fahrkosten nach; Verdienstausfall hat er nicht.

So wird gerechnet: Pro Tag steht 1/28 des 430 Euro betragenden Pflegegeldes zu = 15,36 Euro. Für fünf Pflegetage ergibt das 76,80 Euro. Plus Fahrkosten von 21 Euro = 97,80 Euro. Im laufenden Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege für (28 minus 5 =) 23 Tage oder (1510 minus 97,80 =) 1412,20 Euro.


Verhinderungspflege kann auch in einer besonderen Einrichtung geleistet werden. So könnte beispielsweise ein pflegebedürftiges Kind für die Dauer des Ausfalls der etatmäßigen Pflegekraft in einem Behindertenkindergarten betreut werden. Oder ein Erwachsener wird für die Dauer der Verhinderung der ehrenamtlichen Pflegekraft in einer Krankenwohnung gepflegt. Die Pflegekassen zahlen in solchen Fällen ebenfalls bis zu 1510 Euro (für maximal 4 Wochen pro Jahr) für die pflegebedingten Aufwendungen (also nicht auch anteilig berechnete Unterkunfts- und Verpflegungskosten) in der Einrichtung.

In allen Fällen steht die Ersatzpflege nur zu, wenn die pflegebedürftige Person vorher mindestens sechs Monate im häuslichen Bereich ehrenamtlich gepflegt worden ist. Nicht erforderlich ist, dass immer dieselbe Pflegeperson tätig war.



AZ 2011, Nr. 18, S. 4

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