Recht

Steuerrecht: Aufwendungen für ein Studium sind grundsätzlich "nur" Sonderausgaben

(bü). Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erste Ausbildung grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Etwas anderes gelte nur, so das Gericht, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinde. Im konkreten Fall ging es um eine Studentin, die an einer Fachhochschule Betriebswirtschaft studierte und wofür ihr in einem Jahr Studien- und Prüfungsgebühren von rund 10.000 Euro entstanden waren. Sie absolvierte während des Studiums Pflichtpraktika, für die sie eine geringe Vergütung erhielt. Bei der Steuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt die Studienkosten nur als Sonderausgaben in Höhe von 4000 Euro. Den Antrag, einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe der weiteren Aufwendungen für die Folgejahre festzustellen, lehnte das Finanzamt ab – zu Recht. Zwar könnten beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein. Dafür müsse die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden haben. Das sei hier nicht der Fall. Die Studentin habe zwar mit der Hochschule einen Studienvertrag abgeschlossen. Ein Dienstverhältnis habe aber weder mit der Hochschule noch mit dem Praktikumsbetrieb bestanden.


(FG Münster, 11 K 4489/09)



AZ 2011, Nr. 18, S. 7

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