Gesundheitspolitik

Partnerprogramm: Winthrop geht in die Berufung

Sanofi-Aventis-Tochter setzt auf höchstrichterliche Klärung

Berlin (ks). Der Sanofi-Tochter Winthrop war Ende März durch ein Urteil des Landgerichts Berlin untersagt worden, ihr Partnerprogramm für Apotheken fortzusetzen. Nach Ansicht der Richter ist dieses nicht mit § 10 des Apothekengesetzes sowie weiteren Vorschriften des Wettbewerbsrechts vereinbar. Winthrop lässt das Urteil allerdings nicht auf sich sitzen und hat angekündigt, Berufung einzulegen.

Apotheken, die sich am Winthrop-Partnerprogramm beteiligen, verpflichten sich Winthrop-Arzneimittel bevorzugt abzugeben – vorausgesetzt, das Gesetz räumt ihnen eine freie Wahlmöglichkeit ein. Im Gegenzug profitieren sie von einem günstigeren Einkaufspreis unter Umgehung des Großhandels. Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Apotheke – mit ihrer Klage hatte sie beim Landgericht Berlin Erfolg (siehe hierzu auch AZ 15/2011, S. 1)

Bei Winthrop sieht man die Sachlage anders. Das Unternehmen ist überzeugt, dass die beanstandete Vereinbarung zulässig ist, weil der Apotheke nach dem Gesetz ein freies Wahlrecht zustehe. Nur wenn eine Aut-idem-Substitution möglich und die Wahl zwischen verschiedenen (Rabatt-) Arzneimitteln besteht, komme die Vereinbarung zum Tragen. In seiner heilberuflichen Entscheidungsfreiheit werde der Apotheker nicht beeinträchtigt.

Apothekengesetz nicht mehr zeitgemäß?

In einer Stellungnahme heißt es, dass der zu beurteilende Sachverhalt bei Schaffung der infrage stehenden Norm des Apothekengesetzes weder existierte noch vorhersehbar gewesen sei. Da es hierzu bislang auch noch keinen Präzedenzfall in der Rechtsprechung gebe, lege Winthrop selbst Wert auf eine höchstrichterliche Klärung und werde daher die gegebenen Rechtsmittel ausschöpfen.



AZ 2011, Nr. 16/17, S. 2

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