Wirtschaft

Verbraucherinsolvenz – vier Schritte bis zur "Freiheit"

Nach sechs Jahren ist der Schuldenberg "abgetragen"

(bü). Mehr als 5 Millionen Bürger Deutschlands sind hoch verschuldet. Sie können ihren laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen – viele nicht mal mehr die Zinsen für aufgelaufene Schulden aufbringen. Ihnen kann ein Instrument aus der Misere helfen, welches Verschuldeten ermöglicht, nach einer mehrjährigen "Wohlverhaltensphase" einen Neuanfang starten zu können: die Privatinsolvenz (offiziell: "Verbraucherinsolvenz").

Grundsätzlich gilt: Wer sechs magere Jahre durchhält, der kann anschließend mit seinen Gläubigern im Rei-nen sein. Bürger mit Schulden sollten alle Unterlagen zusammenstellen, die ihre Zahlungsunfähigkeit belegen. Dazu gehören Mahn- und Vollstreckungsbescheide ebenso wie Kontoauszüge und Vereinbarungen über Ratenzahlungen. Wer nachweist, dass ihm die Schulden über den Kopf gewachsen sind, der hat die Chance, in etwa sechs Jahren belastungsfrei zu sein.

Dazu muss er allerdings einige Hürden nehmen:

1. Schritt: der Versuch, sich mit den Gläubigern über die Regulierung der Verpflichtungen außergerichtlich zu einigen, und zwar mithilfe einer "geeigneten Person" (beispielsweise einem anerkannten Schuldnerberater, einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt). Gelingt das nicht, so kann im

2. Schritt: spätestens sechs Monate danach beim Amtsgericht "Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens" gestellt werden. Das Gericht wird dann zunächst ebenfalls versuchen, dass es zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu einer gütlichen Einigung kommt – im Klartext: dass ein Teil der Schulden nachgelassen wird. Stimmen nur einzelne Gläubiger dem "Schuldenbereinigungsplan" nicht zu, so kann das Gericht gegebenenfalls deren Zustimmung ersetzen. Wird er von den Gläubigern angenommen, so ist damit quasi ein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen.

Scheitert dieser Schuldenbereinigungsplan, dann kommt als

3. Schritt: das Verbraucherinsolvenzverfahren in Gang. Der Schuldner, der die Befreiung von seinen Schulden beantragt hat, muss nun sechs Jahre lang den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abführen, der das Geld auf die Gläubiger verteilt (und vom Schuldner bezahlt werden muss). Auch andere Einkünfte, wie Arbeitslosengeld, Renten und andere Sozialleistungen, sind einzusetzen. Jede zumutbare Arbeit muss angenommen, jeder Stellen- und Wohnortwechsel, jede sonstige Einnahme (auch eine Erbschaft) "gemeldet" werden. (Erbschaften müssen allerdings nur zur Hälfte eingesetzt werden; und der Schuldner darf ein Erbe, das ihm keine neuen Schulden bringt, nicht ausschlagen, um nicht etwa auf diese Weise – in Absprache mit den dann Erbberechtigten – "hintenrum" zu Geldern zu gelangen, die er erst nach Ablauf seiner Wohlverhaltensphase in Anspruch nimmt. Außerdem: Gewinne, etwa beim Lotto, gehören komplett dem Schuldner – nicht seinen Gläubigern)

Die Gegenleistung: Die Gläubiger dürfen in dieser Zeit wegen bisheriger Forderungen nicht vollstrecken lassen. Ist der Lohn des Schuldners bereits gepfändet, so kann er dennoch seine "Restschuldbefreiung" betreiben; die Pfändungen werden sofort gestrichen, Lohnabtretungen nach drei Jahren. Wer keinen pfändbaren Lohn hat, bei dem kann natürlich nichts "verteilt" werden.

4. Schritt: Nach Ablauf der so genannten Wohlverhaltensperiode erlässt das Amtsgericht die bisherigen Schulden – falls der Schuldner sich "redlich verhalten", das heißt, seine Verpflichtungen erfüllt hat. Damit ist er seine alten Schulden los und kann neu beginnen.

Keine Regel ohne Ausnahme: Von der hürdenreichen Restschuldbefreiung ausgenommen sind unter anderem Geldstrafen und Ordnungsgelder sowie Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen Taten.

Und auch diese Punkte sind wichtig

  • Schulden, die seit Einleitung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens angefallen sind, werden vom In-solvenzverwalter nicht erfasst. Und während Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger im Zeitraum der Wohlverhaltensphase unzulässig sind, gilt das nicht für "neue" Verbindlichkeiten.

  • Die Kosten des Verfahrens hat am Ende der Schuldner zu tragen. Da er aber bis auf den pfändbaren Betrag alles über den Treuhänder an die Gläubiger "auszukehren" hatte, wird normalerweise vom Gericht eine Ratenzahlung angeordnet. Die Zahlungsverpflichtung dauert höchstens vier Jahre. Verbessern (oder verschlechtern) sich die Einkommensverhältnisse des Ex-Schuldners, so können die Raten herauf- oder herabgesetzt werden.

  • Auch ehemalige Selbstständige können das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen, etwa dann, wenn maximal 19 Gläubiger vorhanden sind und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen ehemaliger Mitarbeiter (zum Beispiel bei der Arbeitsagentur oder der Krankenkasse) zu begleichen sind.

  • Wer aktuell selbstständig und zahlungsunfähig ist, beispielsweise ein Handelsvertreter, Kaufmann, Handwerker oder Freiberufler, kann das "Regelinsolvenzverfahren" betreiben, wofür andere Vor-schriften gelten.


Literatur: * "Geschafft: schuldenfrei!" Herausgegeben von der Verbraucherzentrale NRW. Kostet 9,90 Euro bei allen Verbraucherberatungsstellen. Bei Bestellung per Post (Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf) oder Telefon (02 11/38 09-555) oder E-Mail (publikationen@vz-nrw.de) plus 2,50 Euro Versandkosten.

* "Erfolgreiche Schuldbefreiung" (Musterbriefe, Praxishilfen, Tipps), Walhalla-Verlag, für 9,95 Euro im Buchhandel. Bei "Amazon" gebraucht für 6,49 Euro.



AZ 2011, Nr. 15, S. 6

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