Recht

KV: Verdienst des Ehe-/Lebenspartners zählt mit

(bü). Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte haben Beiträge entsprechend der Höhe ihrer sämtlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt zu zahlen. Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört, sind auch die Einnahmen des Ehe-/Lebenspartners zu berücksichtigen. Dies gilt bis zur Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2011: 1.856,25 Euro pro Monat). Das heißt: Auch wenn die gesetzlich versicherte Person kein Einkommen hat, der Ehe-/Lebenspartner aber mindestens 3.712,50 Euro pro Monat, wird der Beitragsberechnung für den gesetzlich versicherten Partner ein Betrag von 1.856,25 Euro als "Einkommen" zugrunde gelegt.


(SG Dresden, S 18 KR 467/10)



AZ 2011, Nr. 15, S. 7

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