Recht

Auch beim Auszug dürfen die Wände blau bleiben

(bü). Der Bundesgerichtshof hat es Vermietern schon mehrfach ins Stammbuch geschrieben: Sie dürfen ihren Mietern nicht vorschreiben, in welcher Farbe sie Wände und Decken während der Mietzeit streichen beziehungsweise tapezieren sollen. Zum Beispiel "in gedeckten Tönen" oder "weiß". Tun die Hauseigentümer es doch, dann ist die Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. Mit der Folge, dass die Mieter solche Arbeiten überhaupt nicht mehr durchführen müssen. Dafür ist dann der Vermieter zuständig. Nur am Ende der Mietzeit muss alles Bunte ein Ende haben. Dann gilt der Geschmack des Vermieters, der seine Wohnung ja möglichst problemlos weitervermieten möchte. Was ja bei lila und grün gestrichenen Wänden nicht unbedingt leicht ist. Das Amtsgericht Neuruppin hat aber auch in einem solchen Fall den Mietern beigestanden. Sie hatten nämlich Nachmieter gefunden, die es ebenfalls "bunt" mochten – und die Wohnung so übernommen haben. Der Vermieter, der einen fiktiven Ersatz für das (Nicht-)Streichen haben wollte, ging leer aus.


(Az.: 32 C 329/07)



AZ 2011, Nr. 15, S. 6

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.