Recht

PKV: Tut es auch der halbe Preis, wird nur der bezahlt

(bü). Wer an einer Hörstörung leidet, die durch ein einfaches Hörgerät beseitigt werden kann, der bekommt von seiner privaten Krankenversicherung auch nur ein Hörgerät bezahlt, das diese Störung beseitigt. Das hat das Amtsgericht Dortmund entschieden. Demnach bestehe Anspruch nur auf die Versorgung mit den Geräten, die medizinisch notwendig sind. (Hier wollte der Privatversicherte Kosten in Höhe von 2500 Euro erstattet bekommen. Der Sachverständige hatte aber ausgesagt, dass es bereits Geräte für knapp 1250 Euro gebe, die die Störung beheben könnten. Das Gericht schloss sich dem an.)

(AmG Dortmund, 436 C 12369/09)



AZ 2011, Nr. 14, S. 5

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