Recht

Verbotene Doktorarbeit kann nicht "marktführend" sein

(bü). Ein sogenannter Ghostwriter für Doktorarbeiten hat nicht das Recht, sich auf seiner Homepage als Marktführer zu bezeichnen. Ein Konkurrent des Ghostwriters ging erfolgreich gegen die Formulierung an. Wer verbotene Dienstleistungen anbiete, dürfe nicht auch noch mit der Marktführerschaft werben, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. (Hier verlangte der Ghostwriter für eine Doktorarbeit 10.000 bis 20.000 Euro von seinen Auftraggebern, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die wissenschaftlichen Texte "nur für Übungszwecke" erstellt und nicht als eigene Prüfungsleistung ausgegeben werden dürften. Dieser Hinweis sei jedoch nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 Euro für einen Übungstext zahle.)

(OLG Düsseldorf, 20 U 116/10)



AZ 2011, Nr. 13, S. 6

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3 Kommentare

Ghostwriter machen hier auch noch Werbung!

von Psychologe am 22.07.2019 um 16:08 Uhr

Wenn man schon über Ghostwriting als verbotene Dienstleistung berichtet, sollten man Ghostwriting Agenturen hier nicht erlauben, auch noch durch die Positionierung von Links Werbung hier zu machen, liebe Apother-Zeitung!

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Ghostwriter machen hier auch noch

von Redaktion DAZ.online am 22.07.2019 um 16:13 Uhr

Danke für den Hinweis. Der ist uns wohl durchgerutscht.

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