Recht

Schweigepflicht: Muss der Zahnarzt schweigen, gibt’s keine Leistungen

(bü). Was ist das eigentlich: das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung"? Zum Beispiel das Recht jedes Bürgers, über sich nicht mehr preisgeben zu müssen, als er es will. Darauf berief sich ein seit zwei Jahren privat Krankenversicherter, der sein Gebiss "rundum sanieren" ließ. Das Versicherungsunternehmen hatte ihn nämlich aufgefordert, seinen früheren Zahnarzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Er weigerte sich, und die Reaktion kam prompt: Kein Kontakt mit dem früheren Zahnarzt – keine Leistung. Das Landgericht Dortmund bestätigte diese Gleichung.

Der Versicherer müsse die Möglichkeit haben festzustellen, ob ihr Versicherter gegebenenfalls schon zu Vertragsbeginn so schlechte Zähne hatte, dass sie hätten erneuert werden müssen – zumindest sollen. In seinem Aufnahmeantrag hatte er jedenfalls unter "Vorerkrankungen" diesbezüglich keine Angaben gemacht.

Sollte sich herausstellen, dass er dies aber hätte tun müssen, dann kann es sein, dass er nicht nur für die aktuellen Behandlungen leer ausgeht, sondern dass die Gesellschaft den Vertrag rückwirkend aufhebt – wegen einer "Obliegenheitsverletzung".

(Az.: 2 S 56/09)



AZ 2011, Nr. 12, S. 4

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