Gesundheitspolitik

Neuer Rahmenvertrag liegt vor

Vertrag über die Arzneimittelversorgung ist unterschriftsreif

Berlin (az/bah). Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatten sich bereits am 1. Februar auf eine Neufassung des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung geeinigt. Kurz darauf stimmten dieser auch die Gremien der Vertragspartner zu. Nun befindet sich der Vertrag mit den entsprechenden Änderungen im Unterschriftenverfahren. Die Überarbeitung war aufgrund zahlreicher Neuregelungen durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) notwendig geworden.

Die Neufassung sieht insbesondere folgende Änderungen gegenüber dem derzeit gültigen Rahmenvertrag vor, der am 1. Januar 2010 in Kraft getreten war:

Nach § 4 (Auswahl preisgünstiger Arzneimittel) Abs. 1 muss das abzugebende Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sein. Als identisch gelten Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen. Für die Substitution ist die Übereinstimmung in einem von mehreren Anwendungsgebieten ausreichend. Im Hinblick auf den Austausch von Betäubungsmitteln soll darüber hinaus festgelegt werden, dass die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen hat.

In dem in § 4 neu eingefügten Absatz 4a werden umfangreiche Regelungen für den Fall festgelegt, dass der Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes Fertigarzneimittel als das nach den sonstigen Bestimmungen auszuwählende Arzneimittel verlangt (Mehrkostenregelung). So ist in diesen Fällen ein Fertigarzneimittel abzugeben, das die Substitutions-Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Rahmenvertrag erfüllt. Der Versicherte zahlt den Abgabepreis nach der Arzneimittelpreisverordnung. Der Apothekenabschlag wird der Krankenkasse im Wege der Abrechnung nach § 300 SGB V gewährt. Die Apotheke gewährt der Krankenkasse mit der Abrechnung ferner die Herstellerzwangsabschläge. Erstattet der pharmazeutische Unternehmer der Apotheke die gewährten Abschläge nicht innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung, ist sie berechtigt diese Abschläge von der Krankenkasse zurückzufordern. Die Apotheke kann die ihr durch die Abwicklung der Herstellerabschläge entstehenden Aufwendungen insbesondere für die Verarbeitung des Verordnungsblattes mit einer Pauschale in Höhe von 0,50 Euro zuzüglich MwSt. je Verordnungsblatt gegenüber der Krankenkasse im Wege der Abrechnung geltend machen.

In § 5 (Abgabe importierter Arzneimittel) gibt es Anpassungen an die neuen Abgabebestimmungen und zur Berücksichtigung der Herstellerabschläge bei importierten Arzneimitteln.

In § 6 (Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen) wird bestimmt, dass eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abgegeben werden soll, wenn bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung im Handel ist, die dem verordneten N-Bereich entspricht. Falls eine solche Packung nicht im Handel ist, soll die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben werden. Bei Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl soll die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abgeben.

§ 8b enthält eine Neuregelung zur Korrektur von Angaben pharmazeutischer Unternehmer aufgrund § 131 Absatz 4 Satz 3 ff. SGB V i. d. F. des AMNOG.

In den Schlussbestimmungen (§ 14) findet sich die ausgehandelte "Friedenspflicht": Vom 1. Januar bis 1. Mai 2011 finden keine Vertragsmaßnahmen und keine Retaxationen statt, die auf die Nichtbeachtung der Rahmenvertragsregelung zum Austausch "identischer Packungsgrößen" gestützt werden – vorausgesetzt, es handelt sich nicht um grobe und systematische Verstöße. GKV-Spitzenverband und DAV verpflichten sich zudem , bei Änderungen der Packungsgrößenverordnung rechtzeitig Verhandlungen über die Regelungen zu dem Kriterium der identischen Packungsgröße aufzunehmen. Der neue Rahmenvertrag wird am 1. April 2011 in Kraft treten.



AZ 2011, Nr. 12, S. 8

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