Wirtschaft

Kind im Krankenhaus: Spezialregelung für "Gesetzliche"

Auch für die Mutter zahlt die Krankenkasse

(bü). Diese Frage bewegt Eltern: Sollen sie ihr Kleinkind, das stationär ins Krankenhaus muss, für die Dauer der Behandlung betreuen? Unabhängig von den Problemen, die dadurch auftreten können – auch bezüglich des Pflegepersonals der Krankenhäuser: Muss diese Elternbetreuung von den Krankenkassen finanziert werden? In manchen Fällen ja.

Der klassische Fall der Kostenübernahme eines Klinikaufenthaltes auch für eine Begleitperson des Kindes kann zum Beispiel gegeben sein, wenn zu erwarten ist, dass das Kind ohne die Mutter, den Vater oder einen anderen Angehörigen Verhaltensstörungen zeigt. Wenn also die Anwesenheit einer vertrauten Person die "beste Medizin" ist. Diese Aussage mit Blick auf das Wohl des Kindes muss allerdings ärztlich bestätigt werden. Denn das Sozialgesetzbuch fordert für die Kostenübernahme die "aus medizinischen Gründen notwendige" Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten.

Dass dies insbesondere bei Kleinkindern infrage kommen kann, die noch nicht sprechen können, versteht sich. Die Mitaufnahme ist aber grundsätzlich nicht an eine Altersgrenze für das kranke Kind gebunden, kann also zum Beispiel auch bei einem jugendlichen Behinderten "medizinisch angezeigt" sein.

Die Krankenkassen sind in diesen Fällen außerdem verpflichtet, während der Dauer des "rooming in" auch die Kosten einer für den Familienhaushalt erforderlichen Haushaltshilfe zu übernehmen, die weitere Kinder der oder des Versicherten betreut, die noch nicht zwölf Jahre oder behindert sind. Und sollte ein erwerbstätiger Elternteil sein Kind im Krankenhaus betreuen, der dafür unbezahlten Urlaub genommen hat, so wird ihm auch dieser Verdienstausfall ersetzt.

Wenn medizinisch notwendig…

All dies gilt für gesetzlich Krankenversicherte (AOK, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkrankenkassen, Knappschaft-Bahn-See). Sie springen nach einer alten Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann für eine "Begleitperson" ein, wenn diese im Krankenhaus an einem sogenannten Mutter-Kind-Kurs teilnimmt.

Das heißt: Wenn die Mutter während des stationären Aufenthaltes ihres Kindes eine spezielle Betreuung und Pflege lernt und außerdem angeleitet wird, zu Hause krankengymnastische oder beschäftigungs-/sprachtherapeutische Übungen mit dem Kind selbstständig durchzuführen.

Für den Normalfall gilt: Die Unterbringung und Verpflegung der begleitenden Person im Krankenhaus finanzieren die gesetzlichen Krankenkassen mit bis zu 45 Euro am Tag.

Ob der zusätzliche Klinikaufenthalt eines Elternteils auch von einer privaten Krankenversicherung finanziert wird, richtet sich nach dem individuell vereinbarten Tarif. Dafür sind verschiedene Modelle denkbar. Im Regelfall wird aber – wie in der "Gesetzlichen" – auf die medizinische Notwendigkeit abgestellt, mit der die Mitaufnahme einer erwachsenen Person begründet wird. Oder es wird der Abschluss einer Krankenhaustagegeld-Versicherung (für das Kind) empfohlen, aus der sich für die Begleitung das Extra-Bett finanzieren lässt.



AZ 2011, Nr. 12, S. 5

Das könnte Sie auch interessieren

Gesetzliche Krankenkassen

Neue Leistungen für TK-Versicherte

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf „Kinderpflegekrankengeld“

Die Arbeit muss warten

Fachgesellschaften raten dringend zu Vorsorgeuntersuchungen und professioneller Geburtshilfe

Klinikgeburten trotz Corona-Krise

Was, wenn das Kind mal krank wird?

Krank – aber nicht allein zu Haus

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.