Recht

PKV: In der Heilpraktiker-Lehre zählt die Wissenschaft nicht

(bü). Leidet eine privat Krankenversicherte an Neurodermitis und helfen weder die vom Hausarzt verschriebenen Medikamente noch eine Behandlung in einer Hautabteilung einer Universitätsklinik, so muss die Versicherung die Kosten für die Therapie durch eine Heilpraktikerin ersetzen (hier vertraglich zugesichert in Höhe von 60%), wenn die Naturheilkunde wirkt. Die Versicherungsgesellschaft darf sich nicht darauf berufen, dass es für die angewandten Methoden der Heilpraktikerin (hier ging es um eine "Colon-Hydro"- sowie um eine "Orthomolekular"-Therapie) keine wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe. Die Vorgehensweise der Naturheilkunde sei nun einmal nicht wissenschaftlich begründet. Das liege "in der Sache der Natur", so das Landgericht Münster.


(Az.: 15 O 461/07)



AZ 2011, Nr. 11, S. 6

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