Recht

Beamtenrecht: Erektile Dysfunktion ist "schwerwiegende Krankheit"

(bü). Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat entschieden, dass (Landes-)Beamten nicht per Vorschrift zur Beihilfeverordnung die Übernahme der Kosten für Arzneimittel zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion verweigert werden darf. Das (saarländische) Beamtengesetz ermächtige den Dienstherrn nicht dazu, so das Gericht, einen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit durch Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Die Kosten für Viagra und Co. müssen übernommen werden, weil es sich bei der erektilen Dysfunktion um eine "schwerwiegende Krankheit" handelt.


(VwG des Saarlandes, 6 K 751/10 u. a.)



AZ 2011, Nr. 11, S. 6

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