Recht

"Rund-um-die-Uhr-Pflege" wird voll bezahlt

(bü). Gesetzliche Krankenkassen müssen auch dann die Kosten einer 24-stündigen Behandlungspflege in vollem Umfang übernehmen, wenn die Grundpflege von einer anderen Pflegekraft erbracht wird. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Im konkreten Fall benötigten zwei schwer erkrankte Kinder eine 24-stündige Überwachung ihrer Atmung, die von einer Fachkraft durchzuführen und im Rahmen der häuslichen Krankenpflege von der Kasse zu bezahlen ist. Die Krankenkasse zog aber den Zeitaufwand für die Grundpflege ab, die von den Eltern erbracht worden ist, weil sie der Ansicht war, die Kosten hierfür müsse die Pflegeversicherung übernehmen. Dagegen klagten die Eltern mit Erfolg. Soweit eine Behandlungspflege "rund um die Uhr" von einer Pflegefachkraft erbracht werde, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung jedoch von Angehörigen geleistet würden, seien die gesamten Kosten für die Behandlungspflege von der Krankenkasse zu tragen. Die Grundpflege dürfe die Kasse nur abziehen, wenn sie von derselben Fachkraft erbracht werde.


(Hessisches LSG, L 1 KR 187/10 u. a.)



AZ 2011, Nr. 10, S. 4

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