Gesundheitspolitik

Gericht verhandelt Kassenabschlag 2009

Bleibt es bei 1,75 Euro?

Berlin (ks). An diesem Aschermittwoch, am 9. März, wird das Sozialgericht Berlin über die Klage des GKV-Spitzenverbandes gegen den Schiedsspruch zum Apothekenabschlag 2009 verhandeln.

Das Schiedsgericht hatte unter seinem unparteiischen Vorsitzenden Dr. Rainer Daubenbüchel Ende 2009 entschieden, dass der an die gesetzlichen Kassen zu leistende Abschlag für 2009 rückwirkend von 2,30 Euro auf 1,75 Euro pro verordneter Packung gesenkt wird. Der GKV-Spitzenverband hatte hiergegen Klage erhoben. Deren aufschiebende Wirkung konnte der Deutsche Apothekerverband (DAV) im Eilverfahren abwenden. Die Apotheken erhielten daraufhin entsprechend dem Schiedsspruch 2010 mehr Geld für 2009. Die Kassen bezifferten ihren Verlust auf 320 Mio. Euro im Jahr. Dennoch hatten sie die Klage im Hauptsacheverfahren zunächst ruhen lassen – sie setzten offenbar auf ein für sich positiveres Verhandlungsergebnis zum Abschlag 2010. Doch dieses blieb aus. Der GKV-Spitzenverband rief abermals die Schiedsstelle an und brachte das Verfahren für 2009 im Januar 2010 wieder ins Rollen. Sollte der Verband mit dem Antrag, den Schiedsspruch aufzuheben nicht durchkommen, soll das Gericht hilfsweise feststellen, dass der Schiedsspruch nur für 2009, nicht aber auch für 2010 gilt. Für die Apotheken wird es nun spannend: Dürfen sie das Geld tatsächlich behalten oder müssen sie sich auf Rückzahlungen einstellen? Die Standesorganisationen hatten stets empfohlen, Rücklagen zu bilden. Hoffnung, dass die Apotheken nicht zur Kasse gebeten werden, macht der im Eilverfahren ergangene Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2010. Darin hieß es, es sei offenbar Wille des Gesetzgebers, dass Entscheidungen der Schiedsstelle bindend sind; dies sei "Sinn und Zweck einer derartigen Einrichtung". Die Gerichte hätten nur zu prüfen, ob der vom Schiedsamt festgestellte Sachverhalt zutreffe und der gesetzlich zustehende Gestaltungsspielraum eingehalten wurde. Das LSG befand nach summarischer Prüfung, dass der Schiedsstelle hier nichts vorzuwerfen sei. Für die Anfechtungsklage sah es daher nur geringe Erfolgsaussichten.



AZ 2011, Nr. 10, S. 1

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