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BÄK legt überarbeitete Richtlinien vor

BERLIN (ks). Die Bundesärztekammer hat ihre überarbeiteten Richtlinien zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger vorgelegt. Die Novellierung war aufgrund des mittlerweile verabschiedeten Gesetzes zur Substitution schwerst Opiatabhängiger mit Diamorphin sowie geänderter Regelungen zur Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall und zur Verschreibung von Substitutionsmitteln an Wochenenden und Feiertagen nötig geworden.

Die Richtlinien stellen nunmehr ausdrücklich fest, dass die Substitution Opiatabhängiger neben der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz auch zur Behandlung einer schweren Begleiterkrankung oder zur Verringerung der Risiken während einer Schwangerschaft und nach der Geburt eingesetzt werden kann. Die Behandlungsziele sind jeweils am Einzelfall und an der gegenwärtigen Situation des Patienten auszurichten. Zudem werden Art und Umfang der in die Behandlung einzubeziehenden psychosozialen Betreuung konkretisiert. Die zuständigen Kostenträger werden aufgefordert, deren Verfügbarkeit flächendeckend sicherzustellen. Die Richtlinien stellen außerdem klar, dass in Einzelfällen eine Behandlung vorübergehend auch ohne psychosoziale Betreuung erfolgen kann, wenn dadurch eine akute gesundheitliche Gefahr für den Patienten abgewehrt wird.

Die bislang gültigen formalisierten Fristenregelungen werden in den überarbeiteten Richtlinien durch Regelungen ersetzt, die sich am individuellen Therapieverlauf orientieren und die die Entscheidungsfreiheit des Arztes innerhalb der bestehenden betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen stärken. Dies gilt sowohl für die erforderlichen begleitenden Arzt-Patienten-Kontakte als auch für die Durchführung von Beigebrauchskontrollen und die Voraussetzungen für eine Take-home-Verordnung.

Was die Zusammenarbeit mit den Apotheken betrifft, heißt es in der neu gefassten Leitlinie: "Um einen reibungslosen Ablauf der substitutionsgestützten Behandlung zu garantieren, sollen rechtzeitig mit den Apotheken die Lieferungs- und Vergabemodalitäten besprochen werden". Zudem wird auf den für die Substitution mit Diamorphin geltenden Sondervertriebsweg nach § 47b Abs. 1 AMG hingewiesen. Diamorphin läuft danach nicht über die Apotheke, sondern wird unmittelbar vom pharmazeutischen Unternehmer zur behandelnden Einrichtung geliefert.

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