DAZ aktuell

Vorläufig kein Rechtsschutz für den Schiedsspruch

BERLIN (tmb). Das Sozialgericht Berlin hat den Eilantrag des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) auf einstweiligen Rechtsschutz für den Schiedsspruch im Zusammenhang mit dem Kassenabschlag am 28. Januar abgelehnt (Aktenzeichen S 73 KR 135/10 ER). Der DAV hatte erst am Tag zuvor beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage des GKV-Spitzenverbandes außer Kraft zu setzen.

Der DAV hatte mit seinem Eilantrag erreichen wollen, dass der Schiedsspruch vorläufig doch umgesetzt werden kann. Dies ist nach der Entscheidung des Sozialgerichtes nun weiterhin nicht möglich. Die Rechenzentren werden daher bei der Abrechnung der Rezepte für 2010 vorläufig weiter mit einem Abschlag von 2,30 Euro rechnen müssen, auch die Nachzahlung für 2009 kann nicht stattfinden. Der im Dezember ergangene Schiedsspruch der gemeinsam von den Krankenkassen und den Apothekern eingesetzten Schiedsstelle hatte dagegen einen Abschlag von 1,75 Euro für 2009 vorgesehen.

Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht Berlin hatte am 28. Januar nicht über die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs, sondern nur über die aufschiebende Wirkung der Klage des GKV-Spitzenverbandes zu entscheiden. Das Gericht konnte in der nun bestehenden Situation keine Nachteile für die Apotheker erkennen, die so schwer wiegen, dass die Anordnung einer sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches gerechtfertigt wäre. Denn die Apotheker hätten nur auf zu erwartende gesteigerte Abrechnungsschwierigkeiten bei einer späteren Abwicklung verwiesen. Die Realisierung oder Vollstreckung der Forderungen der Apotheker nach einer möglichen, für sie günstigen Entscheidung in der Hauptsache sei dagegen nicht ernsthaft infrage gestellt.

Im DAV wird im Zusammenhang mit dieser Entscheidung bedauert, dass das Gericht nicht auf die Argumentation zum gesetzlichen Hintergrund des Kassenabschlages eingegangen ist. Denn die den Vertragspartnern gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur jährlichen Anpassung des Kassenabschlages laufe ins Leere, wenn die Entscheidungen jeweils mit aufschiebender Wirkung angegriffen werden könnten. Angesichts der langen Dauer sozialrechtlicher Verfahren muss befürchtet werden, dass die Entscheidung über den Kassenabschlag dann erst Jahre nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum umgesetzt werden kann.

Beschwerde angekündigt

Aus Kreisen des DAV hieß es, die Entscheidung des Sozialgerichts ändere nichts an der grundsätzlichen Haltung zum Verfahren wegen des Kassenabschlages. Der DAV kündigte bereits an, gegen die Ablehnung des Antrages Beschwerde beim Landessozialgericht einzulegen. Damit besteht noch eine weitere Aussicht, den Schiedsspruch vor einer Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise doch umzusetzen.

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