DAZ aktuell

Herstellerrabatt auch für Blutplasmaprodukte

KASSEL (tmb). Der sozialgesetzliche Herstellerrabatt ist auch für Blutplasmaprodukte zu zahlen, die keinen einheitlichen Herstellerabgabepreis haben, aber aufgrund von Einzelverordnungen an die Patienten abgegeben werden. Diese Entscheidung unterer Instanzen bestätigte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 27. Oktober 2009 (Aktenzeichen B 1 KR 7/09 R).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Krankenkasse die Rechnungen einer Apotheke um den 16-prozentigen Herstellerrabatt für das Blutplasmaprodukt Berinert P gekürzt. Daraufhin hatte der Apotheker erfolglos vor einem Sozialgericht geklagt. Das zuständige Landessozialgericht hatte in der Berufung ebenfalls gegen den Apotheker entschieden. Nun wies das Bundessozialgericht als letzte Instanz die Revision des Apothekers zurück. Hintergrund des Verfahrens ist die Frage, ob der Hersteller zur Gewährung des Herstellerrabattes verpflichtet ist. Denn für die Apotheke wäre der Herstellerrabatt nur ein "durchlaufender Posten".

In diesem Zusammenhang bestehen mehrere Verfahren, darunter zwei Musterklagen des Hamburger Apothekervereins, die während der Revision vor dem Bundessozialgericht ruhten. Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, erklärte gegenüber der DAZ, er sehe sich durch die jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts in seiner Rechtsauffassung bestätigt.

Jeweilige Abgabeform entscheidend

In dem nun entschiedenen Verfahren hatte der Apotheker angeführt, Blutzubereitungen seien von der einheitlichen Preisbindung nicht erfasst. Der Herstellerrabatt gelte aber nur für preisgebundene Arzneimittel. Wenn die Anwendung der Rabattregeln von der jeweiligen Form der Abgabe abhänge, hätte die Industrie ein Interesse, zur Vermeidung des Rabattes nur noch direkte Lieferungen an Ärzte und Krankenhäuser vorzunehmen. Dieser Argumentation folgten die Gerichte jedoch nicht.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes ist entscheidend, dass hier apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel aufgrund ärztlicher Verordnungen an Patienten abgegeben wurden. Ein Ausnahmefall aufgrund des Vertriebsweges liege dagegen nicht vor. Denn es gehe zwar um Blutzubereitungen, jedoch erfolgte die Abgabe gerade nicht an Krankenhäuser oder Ärzte, sondern an die Patienten. Es komme für den Herstellerrabatt auf die tatsächliche Abgabe an. Eine Regelung, dass das Arzneimittelpreisrecht bereits immer dann nicht zur Anwendung komme, wenn ein Hersteller zur direkten Abgabe an Krankenhäuser oder Ärzte berechtigt ist, enthalte die Arzneimittelpreisverordnung nicht. Außerdem bezwecke die Regelung zur Preisbildung keinen Schutz vor anderen möglichen Vertriebsformen. Daher sei für die hier betroffenen Blutplasmaprodukte der Herstellerrabatt zu zahlen.

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