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Achtung bei Eigenkündigung

Im dritten und letzten Teil unserer arbeitsrechtlichen Serie zur Sonderzahlung geht es um die Frage: Welchen Einfluss hat eine Kündigung auf den tariflichen Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt?

Stichtag 30. Juni

Für das Bundesgebiet (mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen) gilt aktuell folgende Regelung im Bundesrahmentarifvertrag:

Tarifgebundene Mitarbeiter, die wegen eigener Kündigung oder aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber nicht länger als sechs Monate im Kalenderjahr beschäftigt sind, verlieren ihren tariflichen Anspruch auf anteilige Sonderzahlung für das laufende Jahr.

Wer selbst zum 30. Juni kündigt, verliert also seinen Anspruch. Wer über die ersten sechs Monate hinaus beschäftigt ist – beispielsweise von Jahresbeginn bis zum 31. Juli – der behält seinen Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung. Dies sollte jeder bei einer eigenen Kündigung berücksichtigen.


Beispiel 1: Apothekerin M. hat ihr Arbeitsverhältnis in Bremen am 28. 5. 2010 zum 30. 6. 2010 gekündigt: Sie hat für 2010 keine anteilige Sonderzahlung erhalten.


Beispiel 2: Die Münchner Apothekenleiterin S. hat ihrer PTA verhaltensbedingt am 27. 6. 2010 zum 31. 7. 2010 gekündigt: Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf 7/12 ihrer tariflichen Sonderzahlung.


Beispiel 3: Apothekenleiter H. in Köln kündigt seinem Mitarbeiter T. betriebsbedingt zum 31. 5. 2011: T. bekommt 5/12 seiner Sonderzahlung.


Nordrhein zieht 2011 nach: Durch den zwischen ADEXA und der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein geschlossenen neuen Rahmentarifvertrag gilt diese Regelung ab Januar 2011 auch für den Kammerbezirk Nordrhein.

Weitere Kürzungsgründe

Bei Elternzeit kann die Sonderzahlung um 1/12 für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden. Ebenso steht einem erkrankten Mitarbeiter für die Zeit, in der kein Gehalt, sondern Krankengeld gezahlt wird, keine Sonderzahlung zu.

Es ist also alles in den Rahmentarifverträgen geregelt, und ADEXA-Mitglieder sind gleich doppelt im Vorteil: durch den tariflichen Anspruch und die kostenlose rechtliche Unterstützung im Streitfall.


Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA

Tanja Kratt, ADEXA – Zweite Vorsitzende

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