Pharmazeutisches Recht

Berufsordnung der Apothekerkammer

Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 17. November 2010


Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 393), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss der Kammerversammlung in der Sitzung am 15. September 2010 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:

Präambel


Die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Schleswig-Holstein legt auf der Grundlage des Heilberufekammergesetzes die Berufspflichten und die ethischen Grundsätze der Berufsausübung fest. Sie regelt das Verhalten gegenüber Patientinnen und Patienten, Kolleginnen und Kollegen und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe. Sie dient dazu, die Qualität der apothekerlichen Tätigkeit sicherzustellen und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Die Berufsordnung fördert berufswürdiges Verhalten und verhindert berufsunwürdiges Verhalten. Soweit in dieser Berufsordnung Personen- oder Funktionsbezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese für Frauen in der weiblichen Form.


§ 1 Berufsbild und Aufgabe des Apothekers


(1) Dem Apotheker obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten.


(2) Der Apotheker übt einen seiner Natur nach freien Beruf aus. Er setzt sich dabei für den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens (Umweltschutz) ein. Er übt seinen Beruf in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, im pharmazeutischen Großhandel, in der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstitutionen, bei der Bundeswehr, bei Behörden und Körperschaften, an der Universität und an Lehranstalten und Berufsschulen sowie in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.

I. Allgemeine Verhaltensregeln


§ 2 Zentrale Berufspflichten


(1) Der Apotheker ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Er hat sich innerhalb und außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass er diesem Vertrauen gerecht wird.


(2) Der Apotheker hat sich über die für seine Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und das Satzungsrecht der Kammer zu informieren. Er ist verpflichtet, diese Bestimmungen zu beachten und darauf gegründete Richtlinien und Anordnungen zu befolgen.


§ 3 Kollegialität


Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen seines Berufes und anderer Gesundheitsberufe kollegial zu verhalten. Er soll versuchen, Unstimmigkeiten durch persönliche Kontaktaufnahme zu bereinigen. Der Apotheker hat das Ansehen des Berufsstandes und des Betriebes, in dem er tätig ist, zu wahren.


§ 4 Eigenverantwortlichkeit


(1) Der Apotheker handelt in allen pharmazeutischen Fragen, entsprechend seiner Zugehörigkeit zu den freien Berufen als akademischer Heilberuf, eigenständig und eigenverantwortlich. Vereinbarungen, Absprachen und Handlungen, die gegen Satz 1 verstoßen, sind unzulässig.


(2) Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten.

II. Apothekerliche Dienstleistungen


§ 5 Dienstleistungen


(1) Der Apotheker ist neben der Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und apothekenüblichen Waren berechtigt, apothekerliche Dienstleistungen zu erbringen, die den Versorgungsauftrag betreffen.


(2) Der Apotheker darf keine Heilkunde an Menschen und Tieren ausüben. Hiervon unberührt bleiben Information und Beratung, soweit diese zur ordnungsgemäßen Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.


§ 6 Belieferung von Verschreibungen


Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind unverzüglich auszuführen. Rezepturen, die mit von der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Geräten hergestellt werden können, sind unverzüglich herzustellen und abzugeben. Ist eine unverzügliche Abgabe von Arzneimitteln oder Rezeptur aus sachlichen Gründen nicht möglich, hat der Apotheker im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine geeignete Hilfestellung zur Erlangung des Arzneimittels oder der Rezeptur zu gewähren.


§ 7 Beratung


Patienten und Ärzte sind über Arzneimittel herstellerunabhängig zu beraten und zu informieren. Einen Beratungsbedarf hat der Apotheker durch geeignete Nachfrage festzustellen.


§ 8 Notdienst


Der Leiter einer öffentlichen Apotheke hat die ordnungsgemäße Teilnahme seines Betriebes am Notdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen der Apothekerkammer sicherzustellen. Hierfür hat er insbesondere Arzneimittel in einer Art und Menge zu bevorraten, die im Notdienst erfahrungsgemäß benötigt werden. Kann die notdienstbereite Apotheke das erforderliche Arzneimittel nicht liefern, hat sie die notwendige Hilfestellung zur Erlangung des Arzneimittels zu gewähren und alle sonstigen für eine Hilfeleistung notwendigen Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu ergreifen.

III. Pflichten gegenüber Patienten, Dritten und Berufsorganisationen


§ 9 Zusammenarbeit mit Dritten und freie Apothekenwahl


(1) Der Apotheker ist verpflichtet, in Ausübung seines Berufes mit den Personen und Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten.


(2) Unzulässig sind jedoch Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können, soweit § 11 Apothekengesetz dies nicht zulässt.


(3) Dem Apotheker ist es insbesondere untersagt, durch Absprache, Tat, Organisations-hilfe, Geld oder wertmäßige Zuwendungen daran mitzuwirken, dass die freie Wahl der Apotheke durch Personen und Institutionen des Gesundheitswesens und der Altenbetreuung eingeschränkt oder beseitigt wird.


(4) Dem Apotheker ist es vorbehaltlich gesetzlich abweichender Regelungen nicht gestattet, Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch die Gefahr begründet wird, dass die bei der Ausübung seines Berufs geschuldete fachliche Unabhängigkeit beeinflusst wird. Eine Beeinflussung ist nicht anzunehmen, wenn der Wert der Zuwendung geringfügig ist.


§ 10 Verschwiegenheit und Datenschutz


(1) Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden. Er hat alle unter seiner Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten. Dies gilt nicht, soweit höherrangiges Recht von der Verschwiegenheitspflicht befreit.


(2) Die Speicherung und Nutzung patientenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, sofern sie nicht nach datenschutzrechtlichen Gesetzen oder anderen Ermächtigungsgrundlagen zulässig sind oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden.


(3) Bei Aufgabe der Apotheke oder im Falle der Apothekennachfolge hat der Apotheker Aufzeichnungen aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass diese in gehörige Obhut gegeben werden. Apotheker, denen bei einer Apothekenaufgabe oder Apothekenübergabe apothekerliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patienten einsehen oder weitergeben. Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verändern. Der Apotheker hat die apothekerlichen Aufzeichnungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. An gewerbliche Verrechnungsstellen dürfen Patientendaten nur mit schriftlicher Einwilligung der betreffenden Patienten weitergegeben werden, soweit es sich nicht um die reguläre Rezeptabrechnung handelt.


§ 11 Soziale Verantwortung


(1) Der Apotheker hat im Rahmen seines Verantwortungsbereiches und der persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten die Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter zu fördern.


(2) Der Apotheker hat im Rahmen seines Verantwortungsbereiches den Mitarbeitern erforderliche Unterlagen, insbesondere die einschlägigen Rechtsvorschriften, Rundschreiben der Apothekerkammer und mindestens eine gängige Fachzeitschrift zugänglich zu machen.


(3) Soweit kein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird, hat der Apothekenleiter spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn eines Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich in einer Art niederzulegen, die den Anforderungen des Nachweisgesetzes entsprechen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

(4) Der Apothekenleiter hat die der Berufsausbildung zugrunde liegenden Vorschriften zu beachten, insbesondere spätestens vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niederzulegen und den Vertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eintragen zu lassen.


§ 12 Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung


Der Inhaber der Betriebserlaubnis einer öffentlichen Apotheke hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Haftungsansprüchen aus beruflicher Tätigkeit abzuschließen, die alle beschäftigten Mitarbeiter einschließt. Er hat auf Verlangen der Apothekerkammer entsprechende Nachweise vorzulegen.


§ 13 Anfragen der Apothekerkammer


Der Apotheker hat Anfragen der Kammer, insbesondere Stellungnahmen zu den dem Apotheker mitgeteilten Sachverhalten, innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten.

IV. Qualitätssicherung


§ 14 Allgemeine Qualitätssicherungspflicht


Der Apotheker hat im Rahmen seines Verantwortungsbereiches geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherung der Qualität seiner Berufsausübung und seiner Arbeitsstätte nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dienen.


§ 15 Personal und Berufsbezeichnung


Der Apothekenleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm geleitete Apotheke mit ausreichendem Personal versehen ist. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass die Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten durch ausreichend qualifiziertes pharmazeutisches Personal erfolgt und dass Apotheker in angemessener Zahl zur Verfügung stehen, damit gewährleistet ist, dass pharmazeutische Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder der Aufsicht eines Apothekers ausgeführt werden. Der Apotheker darf die Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten durch Personal, das in seiner Ausbildung oder seinem Kenntnisstand nicht ausreichend qualifiziert ist, weder anordnen noch dulden. Der Apothekenleiter sorgt in geeigneter Weise dafür, dass die Berufsbezeichnung seines Personals für den Kunden unmittelbar erkennbar ist.


§ 16 Maßnahmen zur Qualitätssicherung


(1) Der Apotheker, der seinen Beruf ausübt, hat die Pflicht, die erforderlichen Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildung in geeigneter Weise zu erhalten und weiterzuentwickeln. Er muss seine Fortbildung auf Verlangen der Apothekerkammer in geeigneter Form nachweisen. Der Nachweis kann insbesondere durch den Erwerb des Fortbildungszertifikates der Apothekerkammer erbracht werden. Dies kann erreicht werden durch die Teilnahme an Seminaren, die Teilnahme an Kongressen, den Besuch von Vorträgen, die Ausübung von Lehrtätigkeit, durch Autorenschaft und Hospitationen, durch internetbasierte Bearbeitung von Lektionen, durch innerbetriebliche Fortbildung oder durch Selbststudium.


(2) Allgemeine Maßnahmen der Qualitätssicherung sind insbesondere die jährliche Teilnahme des Apothekenleiters mit seiner Apotheke an einem von der Bundesapothekerkammer empfohlenen Ringversuch, die Umsetzung der Leitlinien zur Qualitätssicherung der Bundesapothekerkammer oder der Aufbau eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems.


(3) Der Apotheker ist verpflichtet, Testkäufe der Apothekerkammer zur Überprüfung der Beratungsqualität in öffentlichen Apotheken gemäß § 17 zu dulden.


§ 17 Durchführung von Testkäufen


(1) Die Apothekerkammer führt Testkäufe in öffentlichen Apotheken durch. Zweck der Testkäufe ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere der Beratungsqualität bei der Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und apothekenüblichen Waren.


(2) Die Apothekerkammer erhebt beim Testkauf alle für die Beurteilung notwendigen Daten. Sie dokumentiert insbesondere den Namen der beratenden Person, ihren Berufsstand sowie den Verlauf des Beratungsgesprächs. Die Daten werden nicht elektronisch gespeichert. Die Dokumentation der Daten wird im Wertschrank sicher verschlossen.


(3) Das Ergebnis der Überprüfung der Beratungsqualität durch Testkauf wird der Apothekenleitung unverzüglich nach der Auswertung schriftlich mitgeteilt. Die Apothekerkammer nimmt in die Mitteilung bei Bedarf Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität auf. Die erhobenen Daten sind nach Ablauf von sechs Monaten nach der Information der Apothekenleitung zusammen mit dem Informationsschreiben zu vernichten.


(4) Ergeben sich bei einem Testkauf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, sind diese nach den Vorschriften des Heilberufekammergesetzes über das Ermittlungsverfahren aufzugreifen.


§ 18 Pharmakovigilanz


Der Apotheker ist verpflichtet, bei Ermittlung, Erkennung und Erfassung von Risiken bei Arzneimitteln, Medizinprodukten und Applikationshilfen mitzuwirken. Er hat seine Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach der Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.


§ 19 Gutachten und Zeugnisse


Bei der Ausstellung pharmazeutischer Gutachten und Zeugnisse hat der Apotheker mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine pharmazeutische Überzeugung auszusprechen. Der Zweck des Schriftstückes und sein Empfänger sind anzugeben. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung der Apotheker verpflichtet ist, oder die auszustellen er übernommen hat, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Dies gilt auch für die Ausstellung von Zeugnissen für Mitarbeiter und Apotheker in der Weiterbildung.


§ 20 Abgabe von Arzneimitteln an Kinder und Jugendliche

Sofern Arzneimittel an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, trägt der Apotheker besondere Verantwortung, einem Arzneimittelfehlgebrauch vorzubeugen. Der Apothekenleiter sollte ein Merkblatt für seine Kunden vorhalten, das insbesondere über Gefahren bei der Abgabe von Arzneimitteln an Kinder und Jugendliche informiert.

V. Wettbewerb und Werbung


§ 21 Allgemeine Grundsätze


(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist ferner eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt sowie eine Werbung, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Werbung darf dem beruflichen Auftrag der Apotheker nicht widersprechen, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.


(2) Bei der Werbung hat der Apotheker die folgenden Grundsätze zu beachten:

1. Werbung muss der besonderen Stellung des Apothekers als Angehöriger eines Heilberufes gerecht werden.

2. Werbung für apothekenübliche Waren und freiverkäufliche Arzneimittel muss sich im Rahmen der Werbung anderer seriöser Anbieter gleichartiger Waren halten. Die Werbung und das Angebot apothekenüblicher Waren darf keinen Umfang annehmen, der den Auftrag zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung gefährdet.

3 Bei Werbung für Arzneimittel muss der Apotheker der besonderen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelmehr- und -fehlgebrauch in besonderem Maße Rechnung tragen.

4. Bei Werbung mit dem Preis muss auf die Einheitlichkeit des Apothekenverkaufspreises bei Arzneimitteln hingewiesen werden, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen.

5. Die Werbung für apothekerliche Dienstleistungen muss den Geboten einer wahren und sachlichen Information entsprechen und darf nicht den Eindruck erwecken, dass in der Apotheke Heilkunde ausgeübt wird.


§ 22 Besondere Verbote


Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Werbung sind insbesondere verboten:

1. Das Anbieten und Erbringen von Dienstleistungen, die nicht vom Versorgungsauftrag der Apotheke gedeckt sind, nicht im Zusammenhang mit apothekenüblichen Waren stehen oder nicht ihre Grundlage in der Ausbildung des Apothekers finden (nicht apothekenübliche Dienstleistungen),


2. das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals,


3. as Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen Entgelt oder sonstige Leistungen, soweit die fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird,


4. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, außerhalb gesetzlich zugelassener Einzelfälle, andere Apotheken von der Belieferung oder der Abgabe von Arzneimitteln, apothekenüblichen Waren oder Informationsmaterial sowie der Erbringung apothekenüblicher Dienstleistungen ganz oder teilweise auszuschließen,


5. das Sammeln von Verordnungsblättern und Zustellen von Arzneimitteln durch Boten, entgegen den Bestimmungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung sowie die Werbung hierfür,


6. das Abweichen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis, insbesondere das Gewähren von Preisnachlässen und sonstigen Zuwendungen auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie die Werbung hierfür,


7. die Erstattung der Praxisgebühr, der teilweise oder gänzliche Verzicht auf Zuzahlungen nach dem 5. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) und Mehrkosten nach § 73 Abs. 5 Satz 2 SGB V, das Einbehalten des Befreiungsbescheides einer Krankenkasse in der Apotheke sowie die Werbung hierfür,


8. die kostenlose Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln,


9. das Gewähren von Zuwendungen jeglicher Art, soweit sie nicht durch das Wettbewerbsrecht gestattet sind,


10. unangemessene Zuwendungen und Geschenke, insbesondere an Kunden, Angehörige anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe, Kostenträger, Kurheime, Altenheime, Kranken-anstalten und ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiter und Mitarbeiter, die die freie Apothekenwahl des Patienten beeinträchtigen können.


§ 23 Werbung mit Bezeichnungen und Qualifikationen


Der Apotheker hat unangemessene, unwahre sowie irreführende Selbstanpreisungen zu unterlassen. Er darf weitere neben seiner Berufsbezeichnung "Apotheker" erworbene Bezeichnungen sowie sonstige Qualifikationen nicht in einem sachwidrigen Zusammenhang führen. Die nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen sowie weitere von der Kammer testierte Qualifikationen dürfen nur nach den entsprechenden Vorgaben der Kammer geführt werden.

VI. Berufsgerichtsbarkeit


§ 24 Verfolgung von Verstößen

Verstöße gegen die Berufsordnung unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit nach den Bestimmungen des Heilberufekammergesetzes.

VII. Schlussbestimmungen


§ 25 Inkrafttreten


Diese Berufsordnung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 1979 (Amtsbl. Schl.-H / AAz. S. 535), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. November 1999 (Amtsbl. Schl.-H. / AAz. 2000, S. 20), außer Kraft.


Kiel, den 15. September 2010
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Gerd Ehmen. Präsident
Dr. Borchert-Bremer, Vizepräsidentin


Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes.


Kiel, den 11. November 2010
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Klaus Riehl


Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Kiel, den 17. November 2010
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Gerd Ehmen, Präsident
Dr. Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

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