Pharmazeutisches Recht

Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Vom 26. Mai 2010

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 26. Mai 2010 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 403 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV.NRW. 2007 S. 572) die folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 15. September 2010 – III C2 – 0810.94 – genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 407), zuletzt geändert am 22. November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 34) wird wie folgt geändert:

1) § 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden

        aa) in Satz 3 nach der Zahl "0,11" der Punkt ersetzt durch ein Komma und danach folgender Text angeführt:
        "ab dem 01. Januar 2012: 0,106, ab dem
        01. Januar 2013: 0,102 und ab dem
        01. Januar 2014: 0,098."

        bb) Satz 4 ersatzlos gestrichen.

        cc) der bisherige Satz 5 Satz 4.

      b) In Absatz 2 werden die Wörter "ist die Summe der Umsätze" ersetzt durch die Wörter "sind die jeweiligen Umsätze".

      c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
      "(4) Wird die Erklärung nach Absatz 3 nicht vorgelegt, wird der Beitrag auf der Grundlage der Mitteilungen der zuständigen Finanzämter nach § 31 Abgabenordnung erhoben."

      d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 neu angefügt:
      "(6) Im Falle der Übernahme einer bestehenden Apotheke (Kauf oder Pacht) bemisst sich der Beitrag nach der Beitragsveranlagung der Vorgängerin / des Vorgängers, bis eine Erklärung der Nachfolgerin / des Nachfolgers gemäß Absatz 3 vorliegt. Im Folgejahr nach der Übernahme wird der Beitragsberechnung ein fiktiver Jahresumsatz zugrunde gelegt, der sich durch Hochrechnung des Teilumsatzes des Übernahmejahres auf 12 Monate ergibt."


2) § 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag "10,00 Euro" ersetzt durch den Betrag "12,00 Euro".

      b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
      "(4) Von den nicht berufstätigen Kammerangehörigen werden 50 % des Kammerbeitrags nach Absatz 1 erhoben."


3) § 3 wird ersatzlos gestrichen.


4) Die §§ 4 bis 7 werden §§ 3 bis 6 (neu).


5) § 3 (neu) wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 wird der Betrag "6,00 Euro" ersetzt durch den Betrag "1,50 Euro".

      b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      "(3) Der Beitrag wird nicht erhoben bei Beschäftigungsverhältnissen, die kürzer als einen Monat bestehen."

      c) Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.

      d) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5 (neu).


6) § 5 (neu) wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach der Zahl "2" das Komma gestrichen sowie das Wort "und" eingefügt; nach der Zahl "3" werden das Wort "und" sowie die Zahl "4" gestrichen.

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.


Ausgefertigt
Münster, den 9. August 2010
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Gabriele Regina Overwiening
Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe


Genehmigt:
Düsseldorf, den 15. September 2010
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
III C 2 – 0810.94 –
Im Auftrag
(Godry)

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