DAZ aktuell

Versandverbot für rezeptpflichtige Tierarznei bleibt

BERLIN (ks). Der Bundesrat hat sich dafür ausgesprochen, dass Arzneimittel für Haustiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur dann über Versandapotheken vertrieben werden dürfen, wenn sie nicht verschreibungspflichtig sind.

Am 5. November befasste sich der Bundesrat mit dem Entwurf der 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG). Mit dieser soll unter anderem das Versandhandelsverbot für Tierarzneimittel aufgehoben werden – jedenfalls soweit diese nicht für Tiere bestimmt sind, die zur Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Damit setzt der Gesetzgeber europäische Vorgaben sowie solche des Bundesgerichtshofs um. Dem Bundesrat – der dem Gesetz zustimmen muss – geht der Gesetzentwurf der Bundesregierung allerdings zu weit. Die Länder wollen, dass die geplante Öffnung des Versandhandels ausschließlich für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt. Mit seinem entsprechenden Beschluss schloss sich das Plenum der Länderkammer den Empfehlungen des federführenden Bundesrats-Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz sowie des Gesundheitsausschusses an.

Der Bundesrat begründet den Beschluss damit, dass das Tierarzneimittelrecht in der EU noch nicht harmonisiert ist. Damit sei nicht sichergestellt, dass die strengen deutschen Anforderungen – hier setzt die Verschreibung eines Arzneimittels grundsätzlich die persönliche tierärztliche Untersuchung des betroffenen Tieres voraus – auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten gelten. Dadurch, so der Bundesrat, würden die Grundsätze der Verschreibungspflicht für nicht Lebensmittel liefernde Tiere insgesamt und damit Arzneimittelsicherheit und Gesundheitsschutz infrage gestellt. Angesichts der steigenden Antibiotikaresistenzraten in Deutschland sei im Sinne der Deutschen Antibiotikaresistenzstrategie (DART) zu bedenken, dass antibiotikaresistente Erreger auch bei nicht Lebensmittel liefernden Tieren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können. Erst wenn die Harmonisierung der Voraussetzung für die tierärztliche Verschreibung auf EU-Ebene erfolgt ist, könne der Versandhandel für Tierarzneimittel derart ausgeweitet werden, wie es die Gesetzgebung plante.

Bereits vor einem Jahr hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Versandverbot in
§ 43 Abs. 5 AMG verfassungskonform auszulegen ist. Seit das Urteil im Frühjahr bekannt wurde, versenden Versandapotheken bereits wieder Floh- und Zeckenmittel sowie andere Arzneimittel für Hund, Katze und andere Haustiere.

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