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BAföG rückwirkend erhöht

Die rund 870.000 Studierenden, Schüler und Auszubildenden, die bereits staatliche Unterstützungsleistungen bekommen, können sich rückwirkend zum 1. Oktober über eine Erhöhung der Fördersätze freuen. Dazu sollen künftig weitere 50.000 bis 60.000 junge Menschen von der Förderung profitieren.

Nun also doch: Bund und Länder haben sich am 18. Oktober im zweiten Anlauf auf eine rückwirkende Erhöhung der BAföG-Sätze und weitere Verbesserungen geeinigt: Der Spitzenfördersatz steigt von 648 auf 670 Euro; im Durchschnitt wird es 13 Euro pro Monat mehr geben. Die Elternfreibeträge erhöhen sich auf 1605 Euro, ein Anstieg von rund drei Prozent. Das Maximalalter der Berechtigten wird auf 35 Jahre angehoben.


Internet


www.das-neue-bafoeg.de/de/ 493.php


Allerdings gilt hier eine Einschränkung: Wer erst durch die gesetzliche Neuregelung förderungsberechtigt wird, für den ist Stichtag der Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Dieser Termin stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest – es könnte noch Ende Oktober geschehen oder erst im November.

Wer zu den neuen Anspruchsberechtigen zählt, sollte allerdings sofort aktiv werden. Denn gezahlt wird erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Um die Frist zu wahren, reicht es aus, zunächst nur einen formlosen Antrag zu stellen.


Dr. Sigrid Joachimsthaler



Neue BAföG-Regelungen


  • Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bleiben in jedem Fall bis zu 300 Euro pro Monat anrechnungsfrei.
  • Mietkostenzuschläge werden künftig pauschal ohne besondere Nachweise berücksichtigt.
  • Altersvorsorgebeiträge zur sog. "Riester-Rente" werden in bestimmtem Umfang bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Dasselbe gilt für Altersvorsorgevermögen der Auszubildenden. Vermögen der Eltern und Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner bleibt außer Betracht.
  • Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren, bis zu der eine Ausbildung aufgenommen werden muss, wird insbesondere für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben.
  • Bei Auszubildenden, die bei Vollendung des 30. bzw. 35. Lebensjahres eigene Kinder unter zehn Jahren erziehen und nur begrenzt erwerbstätig sind, verschiebt sich die Altersgrenze ggf. bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kinder das 10. Lebensjahr vollenden.
  • Die Auslandsförderung im Schülerbereich wird weiter ausgebaut.
  • Alle für Ehegatten geltenden Vorschriften des BAföG gelten künftig auch für Partner/innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund führt künftig nicht mehr dazu, dass ein Teil des neuen Studiengangs nur noch mit Bankdarlehen gefördert wird. Es bleibt während der Förderungshöchstdauer des gesamten neuen Studiengangs bei der sog. Normalförderung, also bei hälftigem Zuschuss und zinslosem Darlehen.

Quelle: BMBF

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