ADEXA Info

Gerechte Urlaubsregelung, bessere Kinderbetreuung

Zum 1. Januar 2011 tritt im Kammerbezirk Nordrhein ein neuer Rahmentarifvertrag in Kraft, den ADEXA mit der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein abgeschlossen hat. Tanja Kratt, Zweite Vorsitzende der Apothekengewerkschaft, erläutert die Details.
Tanja Kratt
Foto: ADEXA

Frau Kratt, wie bewerten Sie den neuen Rahmentarifvertrag?

Kratt: ADEXA hat für Nordrhein auf zahlreiche Erfahrungswerte zurückgreifen können. Etliche Änderungen orientieren sich nämlich an dem Vertrag, der seit 2009 für das restliche Bundesgebiet (außer Sachsen) gilt und mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken vereinbart worden war. Wir haben auch für Nordrhein die Interessen der Angestellten erfolgreich vertreten. Wichtige Punkte waren ADEXA eine klare Regelung zur Freistellung, etwa zur Betreuung erkrankter Kinder. Auch beim Urlaubsanspruch konnten wir ganz klar Punkte für die Kolleginnen und Kollegen herausschlagen. Dabei waren etliche Änderungen längst überfällig.


Warum wurde überhaupt ein neuer Rahmentarifvertrag notwendig?

Kratt: Durch das im Jahr 2006 eingeführte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es nicht mehr zulässig, den Urlaubsanspruch mit dem Lebensalter korrelieren zu lassen. Da es im bisherigen Rahmentarifvertrag für Nordrhein noch der Fall war, musste dies geändert werden. Die gute Nachricht: Jetzt sieht die Urlaubsregelung für alle Mitarbeiter und Auszubildenden altersunabhängig 33 Urlaubstage vor. Damit gibt es für Berufseinsteiger ein Plus von zwei Urlaubstagen. Und außerdem steigt der Anspruch nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit auf 34 Tage. Aber keine Sorge: Wer aufgrund von einzelvertraglichen Vereinbarungen einen höheren Urlaubsanspruch hat, verliert nichts.


Und wann erhalten MitarbeiterInnen ihre Sonderzahlungen trotz einer Kündigung?

Kratt: Ab Januar 2011 entfällt der Anspruch aus dem laufenden Jahr für MitarbeiterInnen, die wegen eigener Kündigung oder aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber nicht länger als sechs Monate im Kalenderjahr beschäftigt sind. Ein Beispiel: Wer etwa zum 30. Juni selbst kündigt, verliert den Anspruch. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aber etwa von Jahresbeginn bis zum 31. Juli beschäftigt und beendet dann das Arbeitsverhältnis, so wird eine anteilige Sonderzahlung fällig, nämlich sieben Zwölftel des Tarifgehalts. Überlegen Sie sich also entsprechende Schritte gut.


Info


Folgende Punkte werden im neuen Bundesrahmentarifvertrag für Nordrhein angepasst:

  • Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 7)
  • Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen (§ 10a)
  • Erholungsurlaub (§ 11)
  • Sonderzahlung (§ 18)

Stichwort Kündigung: Ändern sich auch die Fristen?

Kratt: Ja, und zwar können Arbeitsverhältnisse nun auch in Nordrhein innerhalb einer kürzeren Zeitspanne aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt ab Januar einen Monat zum Monatsende. Das entspricht dem Wunsch vieler Mitglieder: Sie wurden gerade durch den bisher geltenden Zeitraum von sechs Wochen zum Quartalsende am schnellen Arbeitsplatzwechsel gehindert. Allerdings gelten die neuen Kündigungsfristen auch für arbeitgeberseitige Kündigungen. Einziger Unterschied: Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen sind von den Chefs Fristen von bis zu sieben Monaten einzuhalten, entsprechend der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch.


Regelungen zur Freistellung waren bisher nicht im Rahmentarifvertrag zu finden. Wie kam es zu dieser Vereinbarung?

Kratt: In der Tat wurde ein entsprechender Passus auf Forderung von ADEXA wieder aufgenommen. Darin sind konkrete Freistellungsansprüche aufgelistet, darunter Zeiten für Bewerbungsgespräche und für die Betreuung kranker Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, was deutlich über die gesetzlichen Ansprüche hinausgeht.

Was ändert sich bei der Nachtarbeit?

Kratt: Der Beginn der Nachtarbeit wurde auf 22.00 Uhr festgesetzt. Die Zuschläge betragen unverändert 50 Prozent der Grundvergütung.


Sicher sind noch Fragen offen. Was raten Sie Angestellten?

Kratt: ADEXA-Mitglieder sollten sich in Zweifelsfällen immer an die ADEXA-Rechtsberatung wenden, etwa um arbeitgeberseitige Kündigungen überprüfen zu lassen. Auch Themen wie Urlaubsanspruch oder Sonderzahlung werden gerne von unseren Juristinnen unter die Lupe genommen.


Frau Kratt, vielen Dank für das Gespräch!


Die Fragen stellte Michael van den Heuvel.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.