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Regierung kommt Ländern ein Stück weit entgegen

BERLIN (ks). Auch wenn das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf: Die Bundesregierung geht auf einen Teil der Empfehlungen der Länder zum Arzneimittel-Spargesetz ein. Dazu gehört allerdings nicht die Forderung nach einer Aufnahme des Pick-up-Verbotes in den AMNOG-Gesetzentwurf. Auch die geplante Ausweitung der Aut-idem-Regelung will die Regierung beibehalten.

In ihrer Gegenäußerung zu den Empfehlungen des Bundesrates verweist die Bundesregierung auf verfassungsrechtliche Einwände gegen das Pick-up-Verbot. Dieses stelle eine Regelung der Berufsausübung von Versandapotheken dar. Wo eine bestimmte Art der beruflichen Betätigung vollständig unterbunden werde, bestünden erhöhte Anforderungen – insbesondere an die Angemessenheit des gewählten Mittels. "Wie schon das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, sind bei einem Pick-up-Verbot keine triftigen Gründe des Gemeinwohls ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Versandhandel mit Arzneimitteln auf die "klassische" Form des "Direktversandes" zu begrenzen", schreibt die Regierung.

Kein Nachgeben bei aut idem

Ebenfalls auf Ablehnung trifft der Vorschlag der Länder, die Aut-idem-Substitution nur zuzulassen, wenn das abgegebene Medikament auch die Indikationsbereiche des verordneten aufweist – nach dem AMNOG-Entwurf soll es künftig reichen, wenn nur ein gemeinsames Anwendungsgebiet gegeben ist. "Die Information über den bestimmungsgemäßen Gebrauch und erforderlichenfalls weitere Hinweise für die sichere Anwendung können durch die verordnenden Ärztinnen und Ärzte sowie durch die Apotheken gegeben werden", heißt es in der Gegenäußerung.

Herstellerabschlag: Inkassorisiko begrenzen

Eine Überprüfung ihrer Vorhaben sagt die Regierung allerdings im Hinblick auf die Verpackungsgrößenverordnung zu. Das gilt auch für die Empfehlung der Länder zu Streitigkeiten um den Herstellerabschlag. Der Bundesrat will für die Fälle, in denen ein Hersteller die Zahlung dieses Rabattes verweigert, gesetzlich sicherstellen, dass die Durchsetzung des Anspruchs direkt zwischen den begünstigten Krankenkassen und dem jeweiligen Hersteller innerhalb von sechs Monaten zu regeln ist. Man werde im Gesetzgebungsverfahren Möglichkeiten prüfen, "um das Inkassorisiko der Apotheken aufgrund von unterschiedlichen Auffassungen der Krankenkassen und der pharmazeutischen Unternehmer über die Abschlagspflicht zu begrenzen".

Entgegenkommen bei der Nutzenbewertung

Ebenso befürwortet die Bundesregierung den Vorschlag, zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelungen über die Erfahrungen mit der Preisbildung und Erstattung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zu berichten. Die Länder hatten in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die geplante frühe Nutzenbewertung neuer Arzneimittel "in der praktischen Umsetzung unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden" sei. Denn zum Zeitpunkt der Zulassung eines neuen Medikaments lägen im Regelfall noch keine hinreichenden Erkenntnisse über die vom Gesetz geforderten Anforderungen zur Nutzenbewertung vor. Die Bundesregierung teilt ferner die Auffassung der Länder, dass für Arzneimittel, die im ersten Halbjahr 2011 zugelassen werden, eine Übergangsfrist erforderlich sei. Sie sagt zu, dies im weiteren Verfahren zu prüfen. Auch die Empfehlung, Orphan drugs von der Nutzenbewertung auszunehmen, will die Regierung prüfen.

Wettbewerbsrecht soll für GKV gelten

Auf Ablehnung stößt die Länderkammer hingegen weiterhin mit ihrem Vorstoß, die Übertragung des allgemeinen Wettbewerbsrechts als Ordnungsrahmen für die Gesetzliche Krankenversicherung zu verhindern. Die Länder warnen vor "einer erheblichen Rechtsunsicherheit für alle Akteure im Gesundheitswesen" und betonen, dass die Bedeutung des Wettbewerbs unter den Krankenkassen mit dem in der gewerblichen Wirtschaft nicht vergleichbar sei. Dagegen führt die Bundesregierung an, dass Krankenkassen im Verhältnis zu den Leistungserbringern "über eine erhebliche Marktmacht" verfügten. Dort, wo in der GKV wettbewerbliche Instrumente genutzt werden, müsse daher das allgemeine Wettbewerbsrecht gelten.

Mehrkostenregelung bleibt

Entgegen dem Wunsch des Bundesrates hält die Regierung auch daran fest, dass Versicherte künftig gegen Kostenerstattung ein anderes als ein Rabatt-Präparat ihrer Krankenkasse wählen können, wenn sie den Mehrpreis übernehmen. Nach Auffassung der Regierung werden die Versicherten damit "in ihrer Selbstverantwortung gestärkt".

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