Pharmazeutisches Recht

Hauptsatzung der LAK Baden-Württemberg

Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Hauptsatzung

Vom 15.09.2010

Auf Grund von §§ 9 und 10 Nr. 7, 8 und 11 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427, 431), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 08. Juli 2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 08. Oktober 1997 (PZ 44/97, S. 108; DAZ 44/97, S. 95), zuletzt geändert durch Satzung vom 22.07.2009 (PZ 31/09, S. 100; DAZ 31/09, S. 119), wird wie folgt geändert:


1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Rechnungsführer werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Rechnungsführers ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ergibt sich eine solche auch beim zweiten Wahlgang nicht, so entscheidet in den folgenden Wahlgängen die einfache Stimmenmehrheit zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei nur einem Bewerber genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind die 10 Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen diesen Bewerbern."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl statt. Nach Ablauf der Wahlperiode hat der Vorstand seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiterzuführen."

d)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Vertreterversammlung vor und führt die dort gefassten Beschlüsse aus. Er erledigt die ihm durch Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie die Geschäfte der Kammer, soweit sie nicht durch Satzung der Geschäftsführung übertragen sind. Im Einzelfall kann der Vorstand die Erledigung einer Aufgabe auch einem Ausschuss übertragen."


2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Vorsitzende vertritt die Landesapothekerkammer nach außen und führt die Geschäfte im Rahmen der Anweisungen des Vorstandes, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte, die der Geschäftsführung zugewiesen sind."

b) In Absatz 3 wird die Ziffer 1 gestrichen. Die bisherigen Ziffern 2, 3 und 4 werden Ziffern 1, 2 und 3.


3. In § 12 Absatz 1, Satz1 werden nach dem Wort "Rechnungswesen" die Worte "und führt den Vorsitz im Haushaltsausschuss" eingefügt.


4. § 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Haushaltsausschuss stellt vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan fest und prüft die Jahresrechnung."


5. § 14 erhält folgende Fassung:

"§ 14 Geschäftsführer

(1) Die Kammer unterhält eine Geschäftsstelle zur Durchführung ihrer Aufgaben. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem hauptamtlichen Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle dem stellvertretenden Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden vom Vorsitzenden mit Zustimmung des Vorstandes ernannt.

(2) Die laufenden Geschäfte sowie die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Landesapothekerkammer besorgt der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Geschäftsführer.

(3) Die Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen von Gremien der Landesapothekerkammer mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstandes teilzunehmen."


6. § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wird nach deren Ausscheiden aus dem Amt ein Übergangsgeld gewährt. Dies gilt nicht bei Verlust der Mitgliedschaft im Vorstand nach § 14 Abs.1, Satz 1 Nr. 3 und 4 und Satz 2 HB-KG. Das Übergangsgeld wird für 2 Monate in Höhe der letzten Monatspauschale vor dem Ausscheiden gezahlt.

§ 2

Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


AZ: 55-5415.2-3.5.1


Vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.


Stuttgart, den 21. Juli 2010
Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Anneli Rominger


Vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Würt-temberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 21.07.2010 (AZ: 55-5415.2-3.5.1) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.


Stuttgart, den 15. September 2010
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Dr. Günther Hanke, Präsident
Michael Hofheinz, Schriftführer

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