Pharmazeutisches Recht

Änderung der Gebührenordnung der AK Westfalen-Lippe

Vom 26. Mai 2010 (MinBl. Nr. 19 vom 30. August 2010, S. 698)

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
26. Mai 2010 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRM. 2007 S. 572), die folgende Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2010 – III C2 – 0810.94.1 – genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995 S. 312), zuletzt geändert am 19. november 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 173), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 wird das Komma, das Teilwort "Teilgebiets" sowie der nachfolgende Bindestrich gestrichen und das Wort "Zusatzbezeichnung" ersetzt durch das Wort "Bereichsbezeichnung". Ferner wird das Datum "17. Mai 1989" ersetzt durch das Datum
"22. Mai 1996".

2. In § 1 Nr. 2 wird "§ 47 Abs. 8" ersetzt durch "§ 48 Abs. 8".

3. In § 1 Nr. 8 werden die Wörter "von Apotheken" ersetzt durch die Wörter "einer Apotheke".

4. In § 1 werden nach der Nummer 8 folgende neue Nummern 9 und 10 eingefügt:

"9. Zertifizierung/Rezertifizierung bei gleichzeitiger Antragsstellung

9.1 von zwei Apotheken innerhalb eines Filialverbundes Euro 1.800, 00

9.2 von drei Apotheken innerhalb eines Filialverbundes Euro 2.500,00

9.3 von vier Apotheken innerhalb eines Filialverbundes Euro 3.100,00

10. Erweiterungsaudit

10.1 in einer Apotheke innerhalb eines Filialverbundes Euro 800,00

10.2 in zwei Apotheken innerhalb eines Filialverbundes Euro 1.500,00

10.3 in drei Apotheken innerhalb eines Filialverbundes Euro 2.100,00"

5. In § 1 wird die bisherige Nummer 9 die Nummer 11.

6. In § 1 wird die bisherige Nummer 10 die Nummer 12 und wie folgt gefasst:

"12. Bearbeitung von Anträgen auf Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen Euro 50,00

12.1 Bearbeitung von nicht fristgemäß eingehenden Anträgen auf Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen Euro 75,00"

7. Der Wortlaut des (geänderten) § 1 nach der Überschrift wird Absatz 1.

8. An § 1 Abs. 1 (neu) wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die in Absatz 1 Nummer 8, 9 und 10 geregelten Gebühren werden zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer erhoben."

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.


Ausgefertigt:
Münster, den 29. Juni 2010
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Genehmigt:
Düsseldorf, den 14. Juli 2010
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, III C2 – 0810.94.1 –
Im Auftrag Godry

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