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DocMorris kann Herstellerrabatt beanspruchen
Nach § 130a SGB V haben die Arzneimittelhersteller den gesetzlichen Krankenkassen Zwangsabschläge zu gewähren, die die Krankenkassen von den öffentlichen Apotheken erhalten und die die Arzneimittelhersteller erstatten. Der Vertrag nach § 130a SGB V regelt die Abrechnung und Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Apotheken gegen die Arzneimittelhersteller über die Abrechnungsstellen der Apotheken.
DocMorris ist nunmehr berechtigt, nach den im Vertrag vorgegebenen Modalitäten, die Herstellerabschläge gem. § 130a SGB V gegenüber den Arzneimittelherstellern geltend zu machen.
Zum 1. Februar hatte DocMorris bereits seinen Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129a SGB V erklärt. Damit wurde die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf den Herstellerrabatt ab diesem Zeitpunkt geschaffen.
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