DAZ aktuell

DocMorris kann Herstellerrabatt beanspruchen

BERLIN (ks). Die niederländische Versandapotheke DocMorris ist zum 1. August rechtswirksam dem Rahmenvertrag zwischen den Herstellerverbänden und dem Deutschen Apothekerverband über die Abwicklung der Herstellerabschläge nach § 130a SGB V beigetreten.

Nach § 130a SGB V haben die Arzneimittelhersteller den gesetzlichen Krankenkassen Zwangsabschläge zu gewähren, die die Krankenkassen von den öffentlichen Apotheken erhalten und die die Arzneimittelhersteller erstatten. Der Vertrag nach § 130a SGB V regelt die Abrechnung und Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Apotheken gegen die Arzneimittelhersteller über die Abrechnungsstellen der Apotheken.

DocMorris ist nunmehr berechtigt, nach den im Vertrag vorgegebenen Modalitäten, die Herstellerabschläge gem. § 130a SGB V gegenüber den Arzneimittelherstellern geltend zu machen.

Zum 1. Februar hatte DocMorris bereits seinen Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129a SGB V erklärt. Damit wurde die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf den Herstellerrabatt ab diesem Zeitpunkt geschaffen.

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