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BGH vertagt Entscheidung zu Apotheken-Boni

BERLIN (ks). Am Dienstag, dem 17. August, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil zu Apotheken-Bonussystemen verkünden wollen. Überraschend teilte das Gericht am Tag zuvor mit, die Verkündung sei auf den 9. September verlegt worden.

Die mündliche Verhandlung zu den sechs verbundenen Verfahren, die dem BGH zur Revision vorliegen, hatte bereits am 15. April stattgefunden (siehe AZ 2010, Nr. 16, S. 1). Seitdem wird auf die Entscheidung der Karlsruher Richter gewartet – in der Verhandlung gaben sie noch kein Signal, wie sie ausfallen könnte. Jetzt ist abermals Geduld gefragt. Wegweisend wird das anstehende Urteil zum einen wegen der grundsätzlichen Beurteilung von Apotheken-Bonussystemen sein: Boni, Taler, Gutscheine – mit vielerlei Angeboten versuchen Apotheken Kunden an sich zu binden und ihnen Preisvorteile zu verschaffen. Ob dies mit den Vorschriften zur Preisbindung für Arzneimittel und dem Heilmittelwerberecht vereinbar ist, wurde von den Oberlandesgerichten bislang unterschiedlich entschieden – in den Rechtsstreitigkeiten, die dem BGH vorliegen, wurden die Bonsussysteme jedoch überwiegend als unzulässig erachtet.

Besonders spannend ist aber, welche Antwort die Karlsruher Richter auf die umstrittene Frage geben, ob die Arzneimittelpreisverordnung auch für ausländische Versandapotheken einschlägig ist. Bislang sind es vor allem die niederländischen Versandapotheken Europa Apotheek Venlo und DocMorris, die ihre Kunden mit Boni umwerben. Für jedes ärztlich verordnete Arzneimittel gibt es 2,50 Euro – maximal 15 Euro pro Rezept. Der BGH hat in einem der sechs Verfahren über diese Praxis der Europa Apotheek zu entscheiden (Urteil des OLG Frankfurt vom 29. November 2007, Az. 6 U 26/07). Sollte der BGH sich der Argumentation des OLG Frankfurt anschließen, dass die Arzneimittelpreisverordnung auch für ausländische Versandapotheken gilt, stünde dies konträr zu einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichts: Das Bundessozialgericht hatte am 28. Juli 2008 mit einem knappen Hinweis auf das "Territorialprinzip" eine Bindung ausländischer Apotheken an das deutsche Preisrecht verneint. Damals war es um die sozialgesetzliche Beurteilung des Herstellerabschlags gegangen. Will der BGH inhaltlich von der BSG-Entscheidung abweichen, müsste er den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe anrufen, der in solchen Fällen das letzte Wort hat. In diesem Fall ist weiter geduldiges Warten auf eine Entscheidung gefragt.

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