DAZ aktuell

Herstellerrabatte können nicht über den Großhandel geltend gemacht werden

Den Beitrag "Herstellerrabatt "Kleinere Liste – größerer Druck" (DAZ Nr. 30 vom 29. 7. 2010, S. 18 f.), in dem vorgeschlagen wird, dass die Apotheken die Herstellerrabatte gegebenenfalls über den Großhandel geltend machen können, kommentiert der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e.V. (Phagro) wie folgt:

Im Streit der gesetzlichen Krankenkassen mit Herstellern über die korrekte Abrechnung der Herstellerrabatte nach § 130 a Abs. 3b SGB V akzeptieren glücklicherweise immer mehr Hersteller die Kassenforderungen, so dass die Rückabwicklung in diesen Fällen bundeseinheitlich über die Apothekenrechenzentren erfolgen kann. Denn der im o. g. Artikel vertretenen Auffassung, dass andernfalls die Apotheken die Herstellerrabatte über den Großhandel geltend machen könnten, stehen sowohl rechtliche Bedenken als auch gravierende tatsächliche Hindernisse entgegen.

Eine Abrechnung der Abschläge durch die Großhändler könnte nur aufgrund von Vereinbarungen zwischen Apotheken und Großhändlern nach § 130a Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 130a Abs. 5 SGB V erfolgen. Solche bestehen definitiv nicht. Sie wären auch nur bis zum 31. Dezember 2003 möglich gewesen. Auch zwischen DAV und Phagro besteht kein nach § 130a Abs. 5 SGB V verbindlich vorgesehener gemeinsamer Rahmenvertrag über die Voraussetzungen zur Abwicklung einer solchen Abrechnung. Der DAV hat sich seinerzeit ausdrücklich dafür entschieden, dass die Abrechnung nur über die Apotheken mittels Apothekenrechenzentren erfolgt.

Der zitierte § 130a Abs. 7 SGB V selbst stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage der Apotheken gegenüber Großhändlern dar. Er käme nur zur Anwendung, wenn Vereinbarungen nach § 130a Abs. 1 und Abs. 5 SGB V bestünden, was nicht der Fall ist.

Auch die in § 130a Abs. 5 fixierten praktischen Voraussetzungen für eine Verrechnung über den Großhandel sind nicht gegeben. Wie sollten etwa die Apotheker gegenüber dem Großhändler jede einzelne zulasten der GKV abgegebene Arzneimittelpackung mit PZN und Abgabedatum maschinenlesbar identifizierbar melden? Oder wie sollte der jeweilige beliefernde Großhändler eindeutig identifiziert werden, da die von ihm gelieferten Packungen nicht mit einem maschinell lesbaren bundeseinheitlichen Kennzeichen für den abgebenden pharmazeutischen Großhändler versehen sind?

Den Apotheken bleibt daher nur die Möglichkeit, die Herstellerrabatte direkt bei den Herstellern geltend zu machen, soweit dies nicht gelingt, diese davon zu überzeugen, die Forderungen der Krankenkassen doch noch im Interesse ihrer Marktpartner anzuerkennen.


Phagro – Bundesverband des Pharmazeutischen Großhandels e. V.
Bernadette Sickendiek
Sprecherin der Geschäftsführung

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