Pharmazeutisches Recht

Rentenanspruch des Versorgungswerkes der AK Nordrhein

Beschluss – Verdeutlichung der Rentenanspruchsvoraussetzungen – / Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 16. Juni 2010


Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Mai 2009 (Pharmazeutische Zeitung, 154. Jahrgang, Ausgabe 32 vom 6. August 2009, S. 105f), wird wie folgt geändert:


§ 28 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Hinter die Worte "Der Anspruch beginnt" wird das Wort "frühestens" eingefügt. Hinter die Worte "ärztliches Gutachten beiliegt," werden die Worte "unabhängig davon, ob die Berufsunfähigkeit vor der Antragstellung bereits eingetreten ist," eingefügt.


§ 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Mitglieds" wird durch das Wort "Mitgliedes" ersetzt.


§ 29 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

"Dies jedoch nur, wenn der schriftliche Antrag auf Rentengewährung und die erforderlichen Nachweise bis zum Endes des 3. Monats nach dem Ableben des Mitgliedes beim Versorgungswerk eingehen."


§ 29 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt neu angefügt:

"Andernfalls beginnt der Anspruch frühestens mit dem 1. des Folgemonats nach Eingang des Antrages, sofern dem Antrag entsprechende Nachweise beiliegen, ansonsten mit dem 1. des Monats, der dem Eingang der Nachweise folgt."


§ 29 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

Hinter das Wort "Hinterbliebenen" werden die Worte "durch Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 29 Absatz 5 und 10" eingefügt.


§ 29 Abs. 13 wird wie folgt neu angefügt:

"Fällt eine Rente wegen fehlender Nachweise weg, beginnt der Anspruch auf Weitergewährung frühestens am 1. des Folgemonats, der auf die erneute Antragstellung folgt. Dies jedoch nur, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen, andernfalls mit dem Monat nach Eingang der Nachweise beim Versorgungswerk."


Die Erläuterungen zur Rentenberechnung werden wie folgt geändert:


Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Komma nach dem Wort "Kalenderjahr" entfällt und die Worte "in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist" werden durch die Worte "des Leistungsbeginns" ersetzt.


Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Ziffer "4" hinter den Worten "§ 28 Absatz" wird durch die Ziffer "3" ersetzt.


§ 39 Abs. 4 wird wie folgt neu angefügt:

Die Änderungen der Satzung gemäß der gefassten Beschlüsse in der Sitzung der Kammerversammlung vom 16. Juni 2010 treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft.


Genehmigt.
Düsseldorf, den 20. Juli 2010
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag gez. Karlguth


Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 16. Juni 2010 wird hiermit ausgefertigt wie beschlossen und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.


Düsseldorf, den 22. Juli 2010
gez. Heinz-Ulrich Erlemann
Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein
gez. Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

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